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Abnahme nach VOB

 

Wann abzunehmen ist, richtet sich danach, ob zwischen den Parteien ein BGB-Werkvertrag oder ein VOB-Bauvertrag abgeschlossen worden ist.

 

Der Zeitpunkt der Abnahme scheint aus dem Wortlaut des § 12 VOB/B leicht beantwortbar. Danach muss die Leistung fertig gestellt sein und darüber hinaus ein Abnahmeverlangen des Auftragnehmers vorliegen.

 

Formelle Voraussetzung der Abnahme beim VOB-Bauvertrag ist zunächst, dass der Auftragnehmer sie verlangt (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Solange dies nicht geschehen ist, besteht für den Auftraggeber keine Veranlassung, seinerseits eigenständig tätig zu werden.

 

Hinweis für die Praxis:
Sobald Sie mit der Bauleistung fertig sind, sollten Sie sofort die Abnahme beantragen, um die für Sie als Auftragnehmer wirtschaftlich wichtigen positiven Abnahmewirkungen herbeizuführen. Der Auftraggeber muss sich dann dazu äußern. Tut er dies nicht, treten gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB die Abnahmewirkungen ein.

 

 

  • Abnahme nach VOB

 

 

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