Bedeutung der Abnahme
Bedeutung der Abnahme - Einteilung des Bauablaufs, Zeitliche Einordnung & Wirkungen der Abnahme:
- Abnahme nach VOB - Bedeutung der Abnahme
Einteilung des Bauablaufs
Der Ablauf eines jeden Bauvorhabens lässt sich in drei Phasen einteilen, nämlich
- die Bauvorbereitung, z.B. Grundstücksbeschaffung, Planung, Genehmigung, Auftragsvergabe usw.
- die Bauausführung
- Abschlussleistungen, insbesondere die Erstellung von Aufmaß und Abrechnung, die Erfüllung von Mängelansprüchen und die Rechnungsprüfung
Zeitliche Einordnung der Abnahme
Die Abnahme beendet den Abschnitt der Baudurchführung und grenzt diese zur dritten Phase ab. Sie bringt damit für alle am Bau beteiligten Personen sichtbar zum Ausdruck, dass der Auftragnehmer seine Leistungen nunmehr abgeschlossen hat und damit berechtigt ist, die Schlussrechnung zu stellen.
Vorteilhafte Wirkungen der Abnahme
Praktisch alle Rechtswirkungen, die mit der Abnahme verbunden sind, begünstigen den Auftragnehmer:
- Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche; früher Beginn bedeutet damit gleichzeitig auch einen früheren Ablauf.
- Mit der Abnahme geht das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über.
- Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Schlusszahlungsanspruchs.
Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast um. Bei dem Vorwurf mangelhafter Bauausführung muss jetzt nicht mehr der Auftragnehmer beweisen, fachgerecht und mangelfrei geleistet zu haben, sondern der Auftraggeber muss den Nachweis dafür führen, dass ein bestimmter Mangel auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Hinweis für die Praxis
Haben Sie als Auftragnehmer Ihre vertraglichen Arbeiten beendet, sollten Sie sofort - das ist noch mehr als „unverzüglich“ - einen Antrag auf Abnahme der Bauleistung stellen (§ 12 Nr. 1 VOB/B), und zwar zur Sicherheit in schriftlicher Form. Reagiert Ihr Auftraggeber hierauf nicht, läuft also die Frist fruchtlos ab, treten die Rechtsfolgen wie nach einer durchgeführten Abnahme ein (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihre Leistung mängelfrei ausgeführt haben, diese mithin abnahmereif ist.
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