Vorschriften über die Abnahme
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Vorschriften über die Abnahme besonders achten:
- Abnahme nach VOB - Vorschriften über die Abnahme
Sichtbare Beendigung der Ausführungsphase
Die Abnahme ist eine Besonderheit des Werkvertragsrechts des BGB sowie der VOB. Durch sie erhält der Auftraggeber die fertig gestellte Bauleistung und erklärt seinerseits zugleich sein Einverständnis mit dem erbrachten Werk.
Die Abnahme hat ihre gesetzliche Grundlage für den BGB-Werkvertrag in § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, das vom Auftragnehmer vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Für den VOB-Bauvertrag enthält darüber hinaus § 12 VOB/B eine Vielzahl von Sonderregelungen hinsichtlich der Abnahme.
Hinweise für die Praxis
Obwohl § 12 VOB/B die speziellere Vorschrift ist, verdrängt sie § 640 BGB nicht, sondern ergänzt diese Bestimmung für den Bereich der VOB-Bauverträge. Daraus folgt:
- Beim BGB-Werkvertrag gelten für die Abnahme nur die Vorschriften der §§ 640 und 641a BGB.
- Für den VOB-Bauvertrag gilt zusätzlich noch § 12 VOB/B. Dort ist detailliert geregelt, welche Arten von Abnahmen es gibt, wie die Abnahme durchzuführen ist und welche Wirkungen die Abnahme hat.
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