Erstellung eines Abnahmeprotokolls
Auf diese Punkte sollten Sie bei der Erstellung eines Abnahmeprotokolls besonders achten:
- Abnahme nach VOB - Erstellung eines Abnahmeprotokolls
Erstellung eines Abnahmeprotokolls
Der Befund über den Abnahmetermin, d.h. der angetroffene Zustand des Bauwerks, ist gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 VOB/B in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein sog. Abnahmeprotokoll zu erstellen ist. Diese Abnahmeart wird deshalb häufig auch als schriftliche Abnahme bezeichnet. Das Abnahmeprotokoll ist Bestandteil der förmlichen Abnahme. Diese ist erst dann abgeschlossen, wenn das Abnahmeprotokoll von beiden Vertragspartnern oder ihren hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet worden ist.
Hinweis für die Praxis:
Ein Architekt bzw. ein örtlicher Bauleiter ist im Normalfall als Hilfsperson aufseiten des Bauherrn nur mit technischen Aufgaben betraut. Daraus folgt, dass ein Architekt, der die örtliche Bauleitung oder Objektüberwachung ausübt, ohne eine besondere Vollmacht nicht berechtigt ist, für den Bauherrn die Abnahme zu erklären. Unterzeichnet er dennoch das Abnahmeprotokoll, ist der Auftraggeber hieran nicht gebunden. Haben Sie Zweifel an der Bevollmächtigung des Architekten, sollten Sie hier auf eine klarstellende Erklärung des Auftraggebers drängen.
Abnahmeprotokoll als Ergebnis gemeinsamer Verhandlung
Die Vorschrift des § 12 Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sieht vor, dass das Abnahmeprotokoll in gemeinsamer Verhandlung schriftlich erstellt wird. Daraus folgt, dass beide Vertragspartner berechtigt sind, nicht nur beim eigentlichen Prüfungsvorgang, sondern auch bei der schriftlichen Niederlegung der Ergebnisse gleichberechtigt zu Wort zu kommen. Der Auftraggeber ist gehalten, bei Streitigkeiten den Auftragnehmer anzuhören und dessen Auffassung nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch entsprechend in das Protokoll aufzunehmen.
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