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Abnahmeverweigerung nur wegen wesentlicher Mängel

 

Auf diese Punkte sollten bzgl. der Verweigerung der Abnahme besonders achten:

 

 

  • Abnahme nach VOB - Abnahmeverweigerung nur wegen wesentlicher Mängel

Abnahmeverweigerung nur wegen wesentlicher Mängel

Sowohl beim BGB-Werkvertrag (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) als gleichermaßen auch beim VOB-Bauvertrag (§ 12 Nr. 3 VOB/B) ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

 

Der Beantwortung der Frage, ob ein Mangel wesentlich ist oder nicht, kommt damit für die Berechtigung der Verweigerung der Abnahme entscheidende Bedeutung zu:

 

  • Liegen wesentliche Mängel vor, wozu auch noch ausstehende Restarbeiten zählen, ist keine Vertragserfüllung eingetreten und die Leistungspflicht des Auftragnehmers besteht fort. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme befugt.
  • Hat der Auftraggeber dagegen die Abnahme abgelehnt, obwohl dem Werk keine wesentlichen Mängel anhaften oder die noch auszuführenden Restarbeiten geringfügig sind, ist die Abnahmeverweigerung zu Unrecht erfolgt. Setzt der Auftragnehmer dann gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Frist zur Abnahme, gilt diese nach fruchtlosem Ablauf als erfolgt.

 

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