Förmliche Abnahme
Auf diese Punkte sollten Sie bei der förmlichen Abnahme von Bauleistungen besonders achten:
- Abnahme nach VOB - Förmliche Abnahme
Abnahmeform nur für VOB-Vertrag
Diese Art der Abnahme ist den gesetzlichen Vorschriften des BGB unbekannt; es handelt sich insoweit um eine Spezialität der VOB, die auch nur auf VOB-Bauverträge anwendbar ist.
Eine förmliche Abnahme hat immer dann stattzufinden, wenn
- die VOB Vertragsgrundlage ist und
- entweder der Auftraggeber oder Auftragnehmer sie verlangt (§ 12 Nr. 4 Satz 1 VOB/B).
Hinweis für die Praxis
Eine besondere Form für das Verlangen, d.h. die an den anderen Vertragspartner gerichtete Aufforderung, eine förmliche Abnahme durchzuführen, gibt es nicht. Es empfiehlt sich jedoch immer, zu Beweiszwecken die Schriftform zu wählen.
Anspruch auf förmliche Abnahme
Die Durchführung einer förmlichen Abnahme nach Abschluss der Bauarbeiten ist oftmals bereits im Bauvertrag vorgesehen. Aber auch dann, wenn sich im Vertrag hierzu keine ausdrückliche Bestimmung findet, ist jede Vertragspartei allein aufgrund der Vereinbarung der VOB/B als Vertragsbestandteil berechtigt, die Durchführung einer förmlichen Abnahme zu verlangen.
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