Ausdrückliche, formlose Abnahme
Auf diese Punkte sollten Sie bei der formlosen Abnahme von Bauleistungen besonders achten:
- Abnahme nach VOB - Ausdrückliche, formlose Abnahme
Ausdrückliche, formlose Abnahme
Diese Form der Abnahme liegt immer dann vor, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder seinem Bevollmächtigten die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, dass die Bauleistung vertragsgemäß ausgeführt worden ist. Dies gilt gleichermaßen sowohl für den BGB-Werkvertrag (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB) als auch für den VOB-Bauvertrag (§ 12 Nr. 1 VOB/B).
Möglicher Inhalt der Abnahmeerklärung
Demzufolge genügt es, wenn der Auftraggeber äußert,
- er sei mit der Leistung zufrieden oder
- der Auftragnehmer habe seine Sache gut gemacht oder
- es könne nunmehr nach Abschluss der Arbeiten die Schlussrechnung gestellt werden.
Selbst wenn im Zusammenhang mit der Abnahmeerklärung einzelne Vorbehalte wegen unwesentlicher Mängel gemacht werden, berührt dies die Abnahme insgesamt nicht.
Hinweis für die Praxis
Die formlose Abnahme setzt nicht voraus, dass sich die Vertragsparteien an der Baustelle treffen und das ausgeführte Werk überprüfen, bevor die Abnahmeerklärung erfolgt. Auch sonstige Formvorschriften gibt es nicht, sodass die Abnahme mündlich oder auch schriftlich erklärt werden kann. Aus Gründen der besseren Beweisbarkeit ist es aber stets sinnvoll, eine mündlich etwa an der Baustelle vom Auftraggeber abgegebene Abnahmeerklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
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