Prüfvermerk des Architekten
Auf diese Punkte sollten Sie bei einer Abnahme von Bauleistungen bzgl. dem Prüfvermerk des Architekten besonders achten:
- Abnahme nach VOB - Prüfvermerk des Architekten
Prüfvermerk des Architekten
In der Baupraxis ist die Frage von Bedeutung, ob der Prüfvermerk eines Architekten auf der Schlussrechnung eine Abnahme der Bauleistung darstellt. Üblicherweise wird nämlich so verfahren, dass die Schlussrechnung durch den vom Auftraggeber beauftragten Architekten oder Bauleiter geprüft und dann mit dem sog. Prüfvermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ versehen wird. Ist auf anderem Weg keine Abnahme der Bauleistung des Auftragnehmers erfolgt, muss geklärt werden, ob die durch den Prüfvermerk erfolgte Billigung der Schlussrechnung eine Abnahme der Werkleistung darstellt.
Prüfvermerk ist keine Abnahme
Diese Frage ist mit einem eindeutigen „Nein“ zu beantworten. Aus dem Prüfvermerk des Architekten ergibt sich lediglich, dass die vom Auftragnehmer gestellte Rechnung rechnerisch und sachlich geprüft wurde. Hintergrund dieser Prüfung ist lediglich, den Auftraggeber vor unsachgemäßer und ggf. unberechtigter Rechnungsstellung zu schützen.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass aus dem Prüfvermerk des Architekten keine Abnahme hergeleitet werden kann.
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