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Stillschweigende Abnahme

 

Auf diese Punkte sollten Sie bei einer stillschweigenden Abnahme von Bauleistungen besonders achten:

 

 

  • Abnahme nach VOB - Stillschweigende Abnahme - Keine ausdrückliche Regelung

Stillschweigende Abnahme - Keine ausdrückliche Regelung

Diese weder gesetzlich noch vertraglich geregelte Form der Abnahme findet in der Weise statt, dass der Auftraggeber durch sein Verhalten ausdrücklich zu erkennen gibt, er billige die ausgeführte Leistung als vertragsgerecht. Im Gegensatz zur fiktiven Abnahme besteht hier beim Auftraggeber das Bewusstsein und der Wille zu dieser Rechtshandlung, ohne dass die Abnahme aber ausdrücklich mit Worten erklärt wird.

Abnahme durch Ingebrauchnahme?

Die Ingebrauchnahme der Bauleistung, etwa in Form des Bezugs des fertig gestellten Einfamilienhauses, ist für sich allein gesehen noch keine stillschweigende Abnahme. Es müssen vielmehr weitere Merkmale dazukommen, um von einer solchen Erklärung auszugehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber das Haus mehr als einen Monat nutzt, ohne irgendwelche Mängel zu rügen.

Abnahmeverlangen nicht erforderlich

Da die stillschweigende Abnahme durch ein für den Auftragnehmer eindeutiges Verhalten des Auftraggebers erfolgt, ist ein entsprechender Antrag nicht erforderlich. Demzufolge gibt es auch dafür keinerlei Formvorschriften im Zusammenhang mit der stillschweigenden Abnahme.

Hinweis für die Praxis

Die vorstehenden Ausführungen zur stillschweigenden Abnahme der Bauleistung gelten gleichermaßen für den BGB-Werkvertrag als auch für den VOB-Bauvertrag. Hinsichtlich der stillschweigenden Abnahme bestehen zwischen beiden Vertragstypen keine Unterschiede.

 

 

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