Anspruch auf Abschlagszahlung nach Schlussrechnung
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. dem Anspruch auf Abschlagszahlung besonders achten:
- Abrechnung Bauleistungen - Anspruch auf Abschlagszahlung nach Schlussrechnung
Anspruch auf Abschlagszahlung nach Schlussrechnung besteht nur ausnahmsweise
Hat der Auftragnehmer einmal eine Schlussrechnung erstellt und wird diese vom Auftraggeber grundsätzlich anerkannt, so kann eine Zahlungsklage nur noch aus der Schlussrechnung, nicht jedoch noch aus den Abschlagsrechnungen erhoben werden. Die Schlussrechnung stellt insoweit eine Mitteilung der Fertigstellung dar.
Wendet der Auftraggeber Mängel des Werks, nicht aber die fehlende Abnahme desselben ein, so ist diese Frage ggf. im Prozess der Werklohnklage aus der Schlussrechnung zu klären.
Nur ausnahmsweise erlaubt es die Rechtsprechung, auch nach erstellter Schlussrechnung noch die Abschlagsrechnungen einzuklagen: Dann nämlich, wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Abnahme des Werks verweigert hat (was auch dadurch geschehen kann, dass er die Schlussrechnung ungeprüft zurückschickt und damit für null und nichtig erklärt) oder wenn der Auftragnehmer zumindest nicht beweisen kann, dass die Abnahme erfolgt ist bzw. wenn diese unberechtigt verweigert wurde.
Um die damit einhergehenden Unsicherheiten reduzieren zu können, sollte sich der insoweit Probleme befürchtende Auftragnehmer den Erhalt seiner Schlussrechnung z.B. durch ein Telefax-Empfangsbekenntnis quittieren lassen.
zurück zur Übersicht - Zahlung / Abrechnung Bauleistungen ...
Weitere Inhalte & Expertentipps zu ...
Abrechnung Bauleistungen | Abschläge | Abschlagsrechnung | Abschlagszahlung | BGB Abnahme | BGB Mängel | BGB Werkvertrag | Mängel | Mängelbeseitigung | Pauschalpreisvertrag | Schlussrechnung | Vergütung Bauleistungen | VOB Abnahme | Werklohn | Werklohnanspruch | Werklohnforderung |






