Zahlung der Vergütung beim BGB-Vertrag - Abschlagszahlungen
Auf diese Punkte sollten Sie beim BGB Vertrag bzgl. Abschlagszahlungen besonders achten:
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Zahlung der Vergütung beim BGB-Vertrag - Abschlagszahlungen
Der durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen neu eingefügte § 632a BGB sieht für den Handwerksunternehmer erstmals auch beim BGB-Vertrag einen Anspruch auf Abschlagszahlung für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen vor. Zweck der Vorschrift des § 632a BGB ist es, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die mit der Vorfinanzierung verbundenen Nachteile zu reduzieren.
Allerdings gilt dieser Anspruch nur für in sich abgeschlossene Teile des Werks. Zulässig ist eine Abschlagszahlung aber auch für Bauleistungen, die nicht zu einer in sich abgeschlossenen Teilleistung führen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Leistungen nach dem Bauvertrag gesondert zu vergüten sind und einen eigenständig nachprüfbaren Wert haben. Dies ist bei Bauleistungen stets der Fall.
Bevor der Auftragnehmer jedoch beim BGB-Vertrag eine Abschlagsrechnung stellen kann, muss er wie beim VOB-Vertrag eine entsprechende Vorleistung erbracht haben. Nach § 632a Satz 2 BGB steht dem Unternehmer auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile (z.B. nach Maß gefertigte Betonfertigteile, Fenster, Geländer usw.), die eigens für das Bauvorhaben hergestellt oder angefertigt worden sind, eine Abschlagszahlung zu. Voraussetzung ist aber, dass dem Auftraggeber auch schon vor dem Einbau das Eigentum an den Baustoffen oder Bauteilen übertragen wird oder ihm eine Sicherheit hierfür geleistet wird (§ 632a Satz 3 BGB).
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