Vorauszahlung und Abschlagszahlung
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Voraus- und Abschlagszahlung besonders achten:
- Abrechnung Bauleistungen - Voraus- und Abschlagszahlung
Voraus- und Abschlagszahlung
Ausgleich für Vorleistung
Problem des Auftragnehmers: Er geht mit seiner Arbeit grundsätzlich in Vorleistung. Dem entgegen steht die Möglichkeit, Voraus- und Abschlagszahlungen zu fordern.
Vorauszahlung
Die VOB/B sieht in § 16 Nr. 2 VOB/B die Möglichkeit von Vorauszahlungen des Auftraggebers ausdrücklich vor. Allerdings kann er vom Auftragnehmer wiederum die Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe verlangen.
Achtung:
Vorauszahlungen sind Vereinbarungssache. Der Auftragnehmer hat keinen (einklagbaren) Anspruch.
Abschlagszahlung
Lukrativer für den Auftragnehmer sind Abschlagszahlungen. Hierauf hat der Auftragnehmer grundsätzlich einen Anspruch. Beim VOB-Vertrag müssen die Abschläge lediglich dem Baufortschritt entsprechen (§ 16 Nr. 1 VOB/B). Beim BGB-Vertrag dagegen setzen Abschläge in sich abgeschlossene Bauteile voraus (§ 632a BGB).
Bedeutung für die Schlusszahlung
Die Anspruchshöhe der Schlusszahlung hängt von den vom Auftraggeber geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen ab.
Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung sind die Abnahme und die Vorlage einer Schlussrechnung (VOB-Vertrag) bzw. eines Leistungsnachweises (BGB-Vertrag).
Aber Vorsicht:
Während beim BGB-Vertrag die Vergütung unmittelbar bei Vorliegen der Voraussetzungen fällig wird, hat der Auftraggeber beim VOB-Vertrag zwei Monate ab Zugang der Rechnung Zeit, diese zu prüfen – erst dann tritt Fälligkeit ein.
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