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Geänderte und „Zusätzliche Leistungen“

 

Auf diese Punkte sollten Sie bei der Abrechnung für geänderte und „Zusätzliche Leistungen“ achten:

 

 

  • Abrechnung Bauleistungen - Geänderte und „Zusätzliche Leistungen“

Geänderte und „Zusätzliche Leistungen“

Ändern sich die Leistungen im Zuge der Bauausführungen oder verlangt der Bauherr die Ausführung zusätzlicher Arbeiten (Nachträge), so ist dies in der Abrechnung besonders kenntlich zu machen. Dies fordert die Vorschrift des § 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B, die insbesondere auf § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B bezogen ist. Diese Regelung ist deshalb gerechtfertigt, weil die „Zusätzlichen“ bzw. geänderten Leistungen im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten waren und dementsprechend auch nicht mit den Vertragspreisen abgegolten sind. Es ist deshalb notwendig, dass der prüfende Bauherr bzw. sein Bevollmächtigter besonders darauf hingewiesen wird, wo die abgerechnete Leistung vom ursprünglichen Auftrag nach Art und Umfang abweicht.

 

Die Vorschrift des § 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B gilt im Übrigen auch für den Pauschalpreisvertrag. Daraus folgt, dass die Abrechnung für geänderte Leistungen (§ 2 Nr. 5 VOB/B) oder „Zusätzliche Leistungen“ (§ 2 Nr. 6 VOB/B) in den jeweiligen Rechnungen nachprüfbar darzustellen ist. Die Rechnung muss ausweisen, welche Leistungen weggefallen sind und welche Ersparnisse sich demgemäß ergeben haben bzw. welche Leistungen hinzugekommen und wie diese zu bewerten sind.

 

Der Auftragnehmer sollte sich davor hüten, vom ursprünglichen Auftrag nicht erfasste, geänderte oder „Zusätzliche Leistungen“ unter anderen, im Leistungsverzeichnis bereits vorhandenen Positionen abzurechnen (z.B. „Umrechnung“ von Stundenlohnarbeiten in Einheitspreise). Solche Absprachen über einen derartig „vereinfachten“ einvernehmlichen Ausgleich für notwendige Mehrleistungen, die unter „Umgehung“ des Auftraggebers zwischen dem Auftragnehmer und dem Bevollmächtigten des Bauherrn (Architekten, Ingenieurbüro usw.) regelmäßig mündlich getroffen werden, sind unwirksam. Oftmals sollen dadurch Unzulänglichkeiten des Architekten im Zusammenhang mit der Bauplanung gegenüber dem Auftraggeber vertuscht werden.

Hinweis für die Praxis

Um den Vergütungsanspruch nicht zu gefährden, sollte für geänderte und „Zusätzliche Leistungen“ stets ein Nachtrag erstellt werden. Von Absprachen mit Bauleitern oder Architekten, durch die „am Bauherrn vorbei“ in der Abrechnung die tatsächlichen Leistungen nicht korrekt wiedergegeben werden, ist eindringlich abzuraten. Etwas anderes gilt nur bei Absprachen, die direkt mit dem Bauherrn getroffen werden.

 

 

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