Anforderungen an die Abrechnung - Prüfbarkeit
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Prüfbarkeit der Abrechnung besonders achten:
- Abrechnung Bauleistungen - Anforderungen
Anforderungen an die Abrechnung
Der Auftragnehmer muss seine Leistungen prüfbar abrechnen (§ 14 Nr. 1 Satz 1 VOB/B). Er ist damit verpflichtet, den Auftraggeber durch die Abrechnung in die Lage zu versetzen, nachprüfen zu können, ob der geltend gemachte Werklohnanspruch begründet ist. Der Auftraggeber soll vor Übervorteilung geschützt werden. Auch wenn § 14 Nr. 1 Satz 1 VOB/B keine Regelung über die Form der Abrechnung enthält, sollte aus Gründen der Beweisbarkeit immer schriftlich abgerechnet werden.
Abrechnung beim Pauschalpreisvertrag
Auch beim Pauschalpreisvertrag muss die Abrechnung prüfbar aufgestellt werden. Bei Abschlagsrechnungen auf einen Pauschalvertrag muss der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, für welchen Leistungsteil eine Abschlagszahlung gefordert wird. Bei der Schlussrechnung bedarf es aber anders als beim Einheitspreisvertrag nicht der Erstellung eines Aufmaßes und einer auf dieser Grundlage vorzunehmenden Abrechnung, weil sich die Vergütung nach der Pauschalpreisvereinbarung richtet.
Inhalt der Abrechnung
Welchen Inhalt eine Abrechnung haben muss, um prüfbar zu sein, ist in § 14 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 VOB/B spezifiziert geregelt. Zu beachten ist dabei, dass eine Rechnung nur dann prüfbar ist, wenn der konkrete Rechnungsempfänger sie nachprüfen kann. Daraus folgt, dass der Bauunternehmer im Fall der Einschaltung eines Architekten oder Ingenieurs aufseiten des Auftraggebers die Rechnung im Hinblick auf deren Prüfbarkeit so aufzustellen hat, dass sie ein sach- und fachkundiger Architekt bzw. Ingenieur prüfen kann. Weiß der Bauunternehmer dagegen, dass der Auftraggeber weder über eigene Fachkunde verfügt noch fachkundig vertreten wird, ist er verpflichtet, die Abrechnung so auszugestalten, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, ohne größere Schwierigkeiten die Abrechnung selbst überprüfen zu können.
Hinweis für die Praxis
Hat der Bauherr selbst bzw. der von ihm eingesetzte Architekt die vom Auftragnehmer vorgelegte Rechnung tatsächlich überprüft, kann er sich später nicht darauf berufen, die Rechnung sei von vornherein nicht prüfbar gewesen.
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