Fälligkeit der Vergütung
Auf diese Punkte sollten Sie bei der Fälligkeit der Vergütung besonders achten:
- Abrechnung Bauleistungen - Fälligkeit der Vergütung - BGB Werkvertrag / VOB Bauvertrag
Fälligkeit der Vergütung
Unter dem Begriff Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem an der Bauunternehmer als Gläubiger der Werklohnforderung vom Auftraggeber die Bezahlung seiner Leistung verlangen und erforderlichenfalls auch vor Gericht einklagen kann.
Fälligkeit beim BGB-Werkvertrag
Für den BGB-Werkvertrag hängt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gemäß § 641 Abs. 1 BGB von der Abnahme der Gesamtleistung oder, wenn das Werk in Teilen abzunehmen ist, von der entsprechenden Teilabnahme ab. Die Stellung einer Rechnung ist dagegen nicht erforderlich, auch wenn in der Praxis kein Auftraggeber eine Zahlung leisten wird, ohne dass er zuvor vom Auftragnehmer eine Rechnung erhalten hat.
Fälligkeit beim VOB-Bauvertrag
Ist die VOB/B Grundlage des Bauvertrags, richtet sich die Fälligkeit der Vergütungsanspruchs nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B. Danach wird für den Eintritt der Fälligkeit in erster Linie die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung gefordert, ohne dass diese Vorschrift das Erfordernis der Abnahme ausdrücklich erwähnt. Aus der Stellung der Abrechnungs- und Fälligkeitsvorschriften (§§ 14 und 16 VOB/B) nach der Abnahmeregelung (§ 12 VOB/B) wird jedoch gefolgert, dass der Vergütungsanspruch auch beim VOB-Vertrag erst dann fällig werden kann, wenn die Werkleistung des Unternehmers zuvor vom Auftraggeber abgenommen worden ist. Damit kommt auch hier der Abnahme zentrale Bedeutung zu.
Hinweis für die Praxis:
Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass Sie als Auftragnehmer die Schlussrechnung stellen können. Auf die Art der Abnahme (ausdrücklich, schlüssig oder fiktiv) kommt es dabei nicht an. Reichen Sie die Schlussrechnung vor Durchführung der Abnahme ein, braucht diese vom Auftraggeber nicht geprüft, geschweige denn bezahlt zu werden. Der Auftraggeber ist sogar berechtigt, Ihnen die Schlussrechnung unter Hinweis auf die bisher nicht erfolgte Abnahme zurückzuschicken.
Abnahme bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, insbesondere durch Kündigung des Bauvertrags durch eine der Vertragsparteien, aber auch bei einer einverständlichen Vertragsaufhebung, wird der Vergütungsanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen auch ohne Abnahme fällig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auftragnehmer gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistungen verlangen kann.
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