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Inhalt der Abrechnung

 

Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. dem Inhalt der Abrechnung besonders achten:

 

 

  • Abrechnung Bauleistungen - Inhalt der Abrechnung

Inhalt der Abrechnung

Welchen Inhalt eine Abrechnung haben muss, um prüfbar zu sein, ist in § 14 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 VOB/B spezifiziert geregelt. Zu beachten ist dabei, dass eine Rechnung nur dann prüfbar ist, wenn der konkrete Rechnungsempfänger sie nachprüfen kann. Daraus folgt, dass der Bauunternehmer im Fall der Einschaltung eines Architekten oder Ingenieurs aufseiten des Auftraggebers die Rechnung im Hinblick auf deren Prüfbarkeit so aufzustellen hat, dass sie ein sach- und fachkundiger Architekt bzw. Ingenieur prüfen kann. Weiß der Bauunternehmer dagegen, dass der Auftraggeber weder über eigene Fachkunde verfügt noch fachkundig vertreten wird, ist er verpflichtet, die Abrechnung so auszugestalten, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, ohne größere Schwierigkeiten die Abrechnung selbst überprüfen zu können.

 

Hinweis für die Praxis:

Hat der Bauherr selbst bzw. der von ihm eingesetzte Architekt die vom Auftragnehmer vorgelegte Rechnung tatsächlich überprüft, kann er sich später nicht darauf berufen, die Rechnung sei von vornherein nicht prüfbar gewesen.

 

 

 

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