Mitwirkungspflicht des Auftraggebers an Abrechnung
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers an der Abrechnung achten:
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Mitwirkungspflicht des Auftraggebers an der Abrechnung
Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben verpflichtet (§ 242 BGB), an der ordnungsgemäßen Abrechnung mitzuwirken. Hält der Auftraggeber eine ihm vorgelegte Rechnung z.B. wegen fehlender Aufmaße für nicht prüfbar, ist er verpflichtet, die fehlenden Unterlagen beim Auftragnehmer unverzüglich nachzufordern. Dies gilt selbstverständlich auch für öffentliche Auftraggeber. Die Baupraxis sieht allerdings anders aus. Allein um Zahlungen hinauszuschieben, kommt es oftmals vor, dass die Prüfbarkeit erst gegen Ende der Zweimonatsfrist nach § 16 Nr. 3 Satz 1 Abs. 1 VOB/B gerügt wird. Der Bauunternehmer wird dadurch erst mit einer erheblichen Verzögerung in die Lage versetzt, die Beanstandung zu beheben.
In § 16 Nr. 3 VOB/B ist geregelt, dass der Auftraggeber Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten erheben muss. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Mit dieser Änderung der VOB/B 2006 wird die Rechtsprechung des BGH in die VOB umgesetzt.
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