Zahlung der Vergütung beim VOB-Vertrag
Auf diese Punkte sollten Sie bei der Zahlung der Vergütung beim VOB-Vertrag besonders achten:
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Vier Zahlungsarten
Für die Zahlung des vereinbarten Werklohns für Bauleistungen im Rahmen eines VOB-Vertrags sind vier verschiedene Arten vorgesehen: Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Schlusszahlung und Teilschlusszahlung (§ 16 Nr. 1–4 VOB/B).
Diese Vorschrift ist speziell auf die Belange der Baupraxis abgestimmt und ergänzt die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts in §§ 631 ff. BGB
Vorrang vertraglicher Vereinbarungen
Welche Möglichkeiten die Vorschrift des § 16 VOB/B dem Bauunternehmer eröffnet und welche Verpflichtungen sie regelt, wird nachfolgend im Einzelnen dargestellt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die in § 16 VOB/B aufgestellten Grundsätze nur insoweit zur Anwendung kommen, als nicht hiervon abweichende vertragliche Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen zwischen den Bauvertragsparteien getroffen wurden. Sie haben grundsätzlich Vorrang.
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