Angebot für Aufträge nach den Vorschriften des BGB
Ein BGB-Werkvertrag kommt normalerweise in zwei Schritten zustande: Zunächst gibt die eine Vertragspartei ein Angebot ab. Dies wird dann von der anderen Vertragspartei geprüft und im Fall der Zustimmung angenommen.
Damit Sie in Zukunft in beiden Situationen auf der sicheren Seite sind, geben wir Ihnen die 5 wichtigsten Punkte für ein erfolgreiches Angebot für Aufträge nach den Vorschriften des BGBs an die Hand.
- Erfolgreiches Angebot erstellen - Vorschriften des BGB beachten
1.Erstellen Sie Leistungsverzeichnisse sorgfältig und korrekt !
In der Baupraxis kommt es häufig vor, dass die Auftraggeber für bestimmte Fachgewerke die Leistungsverzeichnisse nicht selbst aufstellen, sondern dies aus Kostengründen einem Fachunternehmer überlassen. In der Hoffnung auf die spätere Auftragserteilung übernehmen die Handwerksunternehmer diese Aufgabe regelmäßig. Erhält der Handwerksunternehmer den Auftrag, so ist er zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses verantwortlich. Eine spätere Berufung auf Planungsfehler des Architekten ist unzulässig.
| ! | Deshalb prüfen Sie ihre Leistungsverzeichnisse sorgfältig, denn ansonsten verlieren Sie Ihren Gewinn. |
2. Beachten Sie, dass Sie mit der Abgabe des Angebots eine Vertragsbindung eingehen!
Bereits die Abgabe Ihres Angebots gegenüber dem zukünftigen Vertragspartner führt für Sie zu einer Bindung. Die Bindungswirkung tritt ein, sobald Ihr Angebot dem Empfänger zugegangen ist. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass Sie Ihr Angebot nicht einfach widerrufen und stornieren können. Ein Widerruf ist nur zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem das Angebot dem Angebotsempfänger zugeht.
| ! | Deshalb achten Sie darauf, dass Ihre Angebote stets korrekt sind, damit Sie nicht am Ende noch draufzahlen müssen. |
3. Beachten Sie, dass das Angebot nicht bindend ist, wenn Sie es mehreren Adressaten offeriert haben!
Ihr Angebot ist nur dann verbindlich, wenn es ganz gezielt gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird. Also liegt kein bindendes Angebot vor, wenn Sie Ihre Bauleistung mehreren Adressaten angeboten haben.
| ! | Deshalb können z.B. Leser Ihrer Zeitungsanzeige oder Hauswurfsendung, falls versehentlich ein falscher Preis verwendet wurde, nicht die Ausführung zu diesem Preis verlangen |
4. Bei Ablehnung des Angebots erlischt die Bindung!
Die Bindung des Anbietenden an sein Angebot
dauert allerdings nicht ewig. Sie erlischt, wenn Ihr Angebot
abgelehnt oder Ihnen gegenüber nicht rechtzeitig angenommen wird.
Ein Angebot, dass Sie per Post oder Fax erstellt haben, kann nur
bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, bis zu dem normalerweise der
Eingang einer Antwort erwartet werden kann. Durchschnittlich kann
man sagen, dass ein so übermitteltes Angebot binnen einer Woche
angenommen werden muss, wenn keine besondere Annahmefrist im Angebot
enthalten ist.
| ! | Deshalb versehen Sie zukünftig alle Ihre Angebote mit Annahmefristen. Somit sind Sie auf der sicheren Seite und wissen schnell woran Sie sind. |
5. Darf Ihnen jeder auf der Baustelle zusätzlich Aufträge erteilen?
Schickt der Auftraggeber einen Architekten oder Bauleiter zu Vertragsverhandlungen oder fordert dieser Sie zur Ausführung von zusätzlichen Leistungen auf, müssen Sie erst überprüfen, ob diese Personen hierzu überhaupt bevollmächtigt sind.
| ! | Klären Sie diese Frage direkt mit dem Auftraggeber, denn ansonsten kann es passieren, dass Sie Ihre erbrachten Leistungen nicht bezahlt bekommen. |
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