Bindung an das Angebot
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Bindung an ein Angebot besonders achten:
- Angebotserstellung - Bindung an das Angebot
Bindung an das Angebot
Bereits die Abgabe des Angebots gegenüber dem zukünftigen Vertragspartner führt für den Anbietenden zu einer Bindung. Dies ergibt sich aus § 145 BGB. Die Bindungswirkung tritt ein, sobald das Angebot dem Empfänger zugegangen ist. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass der Anbietende sein Angebot nicht einfach widerrufen und stornieren kann. Ein Widerruf ist nur zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem das Angebot dem Angebotsempfänger zugeht (§ 130 BGB).
Beispiel
Ein Bauunternehmer hat per Post ein Angebot an den Bauherrn auf den Weg gebracht. Unmittelbar nach Absendung erhält er einen Auftrag mit sehr viel besseren Preisen, mit dem er gar nicht mehr gerechnet hatte. So lange das Angebot beim Empfänger noch nicht angekommen ist, kann der Unternehmer dieses telefonisch, per Telefax oder per E-Mail widerrufen. Wichtig ist allerdings, dass der Widerruf vorher oder aber wenigstens gleichzeitig mit dem zur Post gegebenen Angebot beim Bauherrn eingeht.
Bindung nur bei konkreter Adressierung
Das Angebot ist für den Anbietenden nur dann verbindlich, wenn es ganz gezielt gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird. Deshalb liegt kein bindendes Angebot vor, wenn die Bauleistung einer unbestimmten Vielzahl von Adressaten offeriert wird.
Beispiel
Ein Bauunternehmer bietet verschiedene Leistungen in der Tageszeitung an oder verteilt Handzettel in der Nachbarschaft.
Hinweis für die Praxis
Der Leser der Zeitungsanzeige oder der Hauswurfsendung kann von Ihnen nicht die Ausführung der Bauleistung zu dem inserierten Preis verlangen. Sie sind vielmehr frei, bei Interesse des Bauherrn diesem gegenüber ein konkretes Angebot abzugeben, das dann allerdings verbindlich ist.
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