Angebotsabgabe durch Vertreter
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Angebotsabgabe durch Vertreter achten:
- Angebotsabgabe durch Vertreter
Angebotsabgabe durch Vertreter
Nicht jeder, der einen Bauvertrag abschließen oder auf der Baustelle über Änderungen verhandeln will, kann oder will dies in eigener Person tun. Er bedient sich daher auch oftmals aufgrund fehlender Fachkunde anderer Personen, die man als Vertreter bezeichnet. Aufseiten des Auftraggebers sind dies die von ihm eingeschalteten Architekten oder Bauleiter.
Die von Vertretern abgegebenen Erklärungen, insbesondere das Angebot auf Abschluss eines Bauvertrags oder eines Zusatzauftrags, sind aber nur dann für den Vertretenen, d.h. den Bauherrn, verbindlich, wenn die Vertreter hierzu bevollmächtigt sind.
Gerade Architekten und Bauleiter sind allerdings regelmäßig nicht berechtigt, ihren Auftraggeber uneingeschränkt zu vertreten. Dies wird in der Baupraxis auf Auftragnehmerseite leider immer wieder übersehen. Der Bauleiter oder Architekt ist lediglich in technischer Hinsicht der „verlängerte Arm" des Auftraggebers und daher nicht berechtigt, Erklärungen zum Abschluss von Aufträgen abzugeben.
Hinweis für die Praxis
Schickt der Auftraggeber einen Architekten oder Bauleiter zu Vertragsverhandlungen oder fordert dieser Sie zur Ausführung zusätzlicher Leistungen auf, müssen Sie überprüfen, ob diese Personen hierzu bevollmächtigt sind. Klären Sie diese Frage direkt mit dem Auftraggeber, und zwar bevor Sie mit der Ausführung der entsprechenden Leistungen beginnen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass bei fehlender Vollmacht kein Werkvertrag zustande gekommen ist und Sie für Ihre Leistungen keine Vergütung bekommen.
Weitere Inhalte & Expertentipps zu ...
Angebot Abgabe | Angebot Bauleistung | Baustelle zusätzlich Aufträge | Bauvertrag | BGB Werkvertrag | Bindungswirkung Angebot | Werkvertrag | Widerruf Angebot |






