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Aufmaß & Abrechnung

Aufmaß als Grundlage der Abrechnung

Beim Einheitspreisvertrag kommt dem Aufmaß, das gemäß § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B möglichst gemeinsam vorgenommen werden sollte, eine entscheidende Bedeutung für die Prüfbarkeit der Abrechnung und damit für die Bezahlung der Bauleistung zu. Aufgabe und Ziel des Aufmaßes als Grundlage der Bauabrechnung ist es, Art, Größe oder Anzahl und Menge der erbrachten Bauleistung nachvollziehbar festzulegen. Unabhängig von Form, Aussehen oder Umfang des Abrechnungsobjekts ist das Ziel des Aufmaßes immer das gleiche: Dem Auftraggeber soll eine korrekte, d.h. hieb- und stichfeste Massenermittlung, vorgelegt werden die jeder Prüfung standhält.

Hinweis für die Praxis

Wichtig für die Erfassung aller Leistungen im Aufmaß ist ein ständiger Kontakt zu der Baustelle und dem ausführenden Montagepersonal bzw. dem Bauleiter. Die Mitarbeiter sollten unbedingt angewiesen werden, Änderungen der Bauleistung oder zusätzlich zur Ausführung gelangende Leistungen sofort im Büro mitzuteilen, damit dies durch Nachträge erfasst werden kann. Vom ursprünglichen Bauvertrag abweichende Leistungen, für die gemäß § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht, sollten immer schriftlich dokumentiert werden. Hierin liegt "bares Geld".

 

  • Aufmaß und Abrechnung

 

 

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