Abrechnung VOB/C
Auf diese Punkte sollten Sie bei einer VOB/C Abrechnung besonders achten:
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Abrechnungsvorschriften der VOB/C
Bei der Feststellung des Aufmaßes sind die Abrechnungsbestimmungen in den technischen Vertragsbestimmungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen (§ 14 Nr. 2 Satz 2 VOB/B). In jedem Fall - insbesondere dann, wenn entsprechende Vereinbarungen fehlen - sind die Abrechnungsvorschriften der VOB/C zu beachten. Die VOB/C enthält im jeweiligen Abschnitt 5 Vorschriften zum Aufmaß.
Hinweis für die Praxis
Da die Erstellung des Aufmaßes und auch der Aufmaßpläne eine nicht unerhebliche Arbeitszeit erfordert, empfiehlt es sich, bereits vom Montagebeginn an mit den Abrechnungsarbeiten zu beginnen und das Aufmaß sowie die dazugehörigen Pläne entsprechend dem Montagefortschritt immer wieder zu aktualisieren. Dies gilt umso mehr, als auch den Abschlagsrechnungen ein prüffähiges Aufmaß beigefügt werden muss.
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