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Gemeinsames Aufmaß

 

Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. einem gemeinsamen Aufmaß besonders achten:

 

 

  • Gemeinsames Aufmaß

Da das Aufmaß regelmäßig die Quelle für spätere Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ist, sollte, wenn irgendmöglich, in jedem Fall aber bei kleineren und einfachen Bauvorhaben, ein gemeinsames Aufmaß erstellt werden. Auf diese Weise können Zweifelsfragen frühzeitig aufgedeckt und an Ort und Stelle geklärt werden. Dies ist auch der Hintergrund der Regelung in § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B: Es sollen klare Verhältnisse hinsichtlich des tatsächlichen Leistungsumfangs geschaffen werden. Dadurch wird dem Auftragnehmer die Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs erleichtert. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dem Schutz des Auftraggebers. Er kann gemeinsam mit dem Bauunternehmer kontrollieren, welche Leistungen wirklich erbracht worden sind.

 

Weigert sich der Auftraggeber, an der gemeinsamen Erstellung des Aufmaßes mitzuwirken, ist der Bauunternehmer berechtigt, das von ihm einseitig erstellte Aufmaß seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Bestreitet der Auftraggeber die Richtigkeit des Aufmaßes, ist er verpflichtet, hierfür den Beweis zu erbringen. Letztlich führt die Verweigerungshaltung des Auftraggebers damit zu einer Umkehr der Beweislast. Während normalerweise der Bauunternehmer für den Umfang der ausgeführten Leistungen im Streitfalle darlegungs- und beweispflichtig ist, muss nunmehr der Bauherr die Nichtausführung nachweisen. Dies bedeutet für den Bauhandwerker gerade dann einen erheblichen Vorteil, wenn der Umfang der Leistung sich nicht mehr nachvollziehen lässt.

 

Auch wenn ein gemeinsames Aufmaß von der VOB/B in § 14 Nr. 2 empfohlen wird, ist es nicht zwingende Voraussetzung für die Prüfbarkeit der Rechnung. Das Fehlen eines gemeinsamen Aufmaßes hat außerdem keine Auswirkungen auf die Fälligkeit des Werklohnanspruchs.

 

Haben die Bauvertragsparteien gemeinsam und einverständlich das Aufmaß festgestellt und vereinbart, dass es der Abrechnung zugrunde gelegt werden soll, liegt hierin eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Das gemeinsame Aufmaß stellt ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Das bedeutet, dass Auftraggeber und Auftragnehmer grundsätzlich an das gemeinsame Aufmaß gebunden sind und keine Vertragspartei im Nachhinein mehr den Einwand erheben kann, dass die tatsächlich ausgeführten Mengen von den Feststellungen des gemeinsamen Aufmaßes abweichen. Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist an ein gemeinsames Aufmaß gebunden. Aus diesem Grund kann eine staatliche Rechnungsprüfungsbehörde die gemeinsamen Aufmessungen nachträglich nicht einseitig abändern.

 

Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes führt nicht dazu, dass der Auftraggeber die festgestellten Leistungen als vertragsgemäß anerkennt.

 

Wurde ein gemeinsames Aufmaß erstellt und bemerkt dann später entweder der Bauunternehmer oder aber auch der Auftraggeber, dass die Aufmaßberechnung beispielsweise aufgrund eines Rechenfehlers unrichtig ist, hat die dadurch benachteiligte Vertragspartei die Möglichkeit, die gemeinsamen Feststellungen gemäß den Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anzufechten. Der Bauunternehmer muss in einem solchen Fall unverzüglich tätig werden, wenn er den Fehler erkannt hat. Die Anfechtung sollte immer schriftlich erfolgen und unmissverständlich erkennen lassen, dass man das Aufmaß wegen des Irrtums in der gemeinsam festgelegten Form nicht gelten lassen kann.

 

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Hinweise für die Praxis

  • Fordern Sie den Auftraggeber schriftlich unter Benennung verschiedener Terminvorschläge zur Vornahme eines gemeinsamen Aufmaßes auf. Machen Sie in diesem Schreiben deutlich, dass selbstverständlich auch andere, vom Auftraggeber vorgeschlagene Termine in Betracht kommen können. Reagiert der Auftraggeber auf Ihr erstes Schreiben nicht, sollten Sie ihm unter Hinweis auf die Vorschrift des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B eine Nachfrist zur Bestimmung eines gemeinsamen Aufmaßtermins setzen und gleichzeitig ankündigen, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf Ihre Leistungen einseitig aufmessen werden. Reagiert der Auftraggeber auch hierauf nicht, so steht dies einer ausdrücklichen Verweigerung an der Mitwirkung am gemeinsamen Aufmaß gleich.
  • Der auf Seiten des Auftraggebers eingeschaltete Architekt ist im Allgemeinen zur Durchführung des gemeinsamen Aufmaßes und damit auch zum Anerkenntnis der getroffenen Feststellungen als bevollmächtigt anzusehen, wenn er mit der Objektüberwachung betraut ist. Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn der Architekt lediglich als örtlicher Bauleiter tätig ist. Die Bevollmächtigung umfasst aber grundsätzlich nicht die Befugnisse, Ansprüche des Bauunternehmers, z.B. die Schlussrechnung, anzuerkennen oder aufgrund der Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes einen entsprechenden Vergleich abzuschließen.

 

 

 

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