Beratung und Support
 

 

Service und Bestellung:
Fon: 0 82 33.23-40 00

 

» Kontakt per E-Mail

 

 

 

Handwerk Live - Sehen Sie den Film zum Einsatz und Nutzen der Online Handwerker Software von WEKA

 

Mit dem neuen WEKA Leistungsverzeichnis live erstellen Sie Angebote und Rechnungen schnell, einfach online - Weitere Informationen hier!

 

Mit dem Handwerksbüro live erstellen Sie Angebote und Rechnungen, nachvollziehbare Aufmaße, kalkulieren gewinnbringende Stundenverrechnungssätze und treiben Ihre offenen Posten erfolgreich ein. Alles einfach online - Weitere Informationen hier!

 

Mit WEKA Handwerksbüro live plus erledigen Sie Ihre komplette Büroarbeit schnell, einfach und sicher! Alle VOB/BGB Kommentare, Fälle, Aufmassregeln, Ausführungsvorschriften, Musterbriefe und Musterverträge für alle Gewerke - Bauwissen online! - Weitere Informationen hier!

9 goldene Regeln für eine prüfsichere Abrechnung

 

Wie oft haben Sie sich schon mit ihren Auftraggebern rumgeärgert, weil diese nicht fristgerecht Ihre Rechnungen beglichen haben. Dabei ist es gesetzlich geregelt: Hat Ihr Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten die Rechnung als nicht prüffähig zurückgewiesen, muss er zahlen. Mit unserem Expertenbrief bekommen Sie 9 goldene Regeln für eine prüfbare Abrechnung an die Hand, um zukünftig bei Ihrem Auftraggeber Ihr Recht geltend zu machen und Ihr Geld einzufordern.

 

 

  • Abrechnung Bau - Prüfsichere Abrechnung erstellen

1. Aktualisieren Sie stets Ihr Aufmaß!

Die Erstellung des Aufmaßes und auch der Aufmaßpläne ist sehr zeitaufwendig. Deshalb empfehlen wir, bereits vom Baubeginn an mit den Abrechnungsarbeiten zu beginnen und das Aufmaß sowie die dazugehörigen Pläne entsprechend dem Baufortschritt immer wieder zu aktualisieren. Dies gilt umso mehr, denn auch den Abschlagsrechnungen muss ein prüffähiges Aufmaß beigefügt werden.

 

Bau und Handwerker Software Online - 14 Tage kostenlos testen!

 

2. Halten Sie Ihre Nachträge immer schriftlich fest!

Für die Erfassung aller Leistungen im Aufmaß ist ein ständiger Kontakt zu der Baustelle und den ausführenden Arbeitern bzw. dem Bauleiter wichtig. Die Mitarbeiter sollten unbedingt angewiesen werden, Änderungen der Bauleistung oder zusätzlich zur Ausführung gelangende Leistungen sofort im Büro mitzuteilen, damit dies durch Nachträge erfasst werden kann. Nicht vorgesehene Leistungen, für die gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht, müssen vor der Ausführung angekündigt werden!

 

3. Ihre Abrechnung muss jeder verstehen können!

Besonders zu beachten ist, dass eine Rechnung nur dann prüfbar ist, wenn der konkrete Rechnungsempfänger sie nachprüfen kann. Auch ein Auftraggeber, der weder über eigene Fachkunde verfügt, noch fachkundig vertreten wird, muss in die Lage versetzt werden, ohne größere Schwierigkeiten die Abrechnung selbst überprüfen zu können.

 

4. Ihre Rechnung muss mit dem Bauvertrag übereinstimmen!

Sie müssen die Rechnung so aufstellen, dass die Reihenfolge der einzelnen Positionen und die Beschreibung der Leistung mit dem Bauvertrag übereinstimmen. Zur Übersichtlichkeit der Rechnung gehört es auch, dass bereits zuvor erfolgte Zahlungen nach Datum und Betrag aufgeführt werden. Für die Berücksichtigung von Skonti kann es auch von Bedeutung sein, dass verschiedene Zahlungsarten (Überweisungen oder Scheck) aufgeführt werden.

 

5. Ihre Belege müssen der Rechnung beigelegt werden!

Sie als Auftragsnehmer müssen die Mengenberechnungen (Aufmaßblätter), Zeichnungen (Ausführungs- und Abrechnungszeichnungen) und anderen Belege, die zum Nachweis über Art und Umfang seiner Leistung erforderlich sind, Ihrer Abrechnung beifügen (§14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B).

 

6. Treffen Sie Absprachen nur direkt mit dem Bauherrn!

Um den Vergütungsanspruch nicht zu gefährden, müssen Sie geänderte und "zusätzliche Leistungen" vor der Ausführung anmelden! Absprachen müssen mit dem Bauherren direkt getroffen werden.

 

7. Einmalige Überprüfung des Auftraggebers muss reichen!

Hat der Bauherr selbst bzw. der von ihm eingesetzte Architekt die vom Auftragnehmer vorgelegte Rechnung tatsächlich überprüft, kann er sich später nicht darauf berufen, die Rechnung sei von vornherein nicht prüfbar gewesen.

 

8. Sie sind nicht an die Schlussrechnung gebunden!

Sie als Auftragnehmer sind weder beim BGB- noch beim VOB-Vertrag zwingend an Ihre Schlussrechnung gebunden. Außer Sie haben eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben bzw. die Schlussrechnung vorbehaltlos angenommen. Oder die Forderungen sind bereits verjährt und ihr Auftraggeber beruft sich darauf.

 

Bau und Handwerker Software Online - 14 Tage kostenlos testen!

 

9. Ihr Auftraggeber muss innerhalb von 2 Monaten Ihre Schlussrechnung prüfen!

Nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung kann der Auftraggeber keine Einwendungen mehr wegen mangelnder Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheben. Der Werklohn wird somit auch dann fällig, wenn die Rechnung nicht objektiv prüfbar ist. Die Frist von zwei Monaten gilt übrigens auch, wenn eine Schlussrechnung während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.

 

 

 

zurück zur Übersicht - Aufmaß und Abrechnung ...

 

Weitere Inhalte & Expertentipps zu ...

Abrechnung | Abrechnung VOB | Abschlagsrechnung | Aufmaß | Aufmaßblätter | Aufmaßpläne | Bauvertrag | Erstellung Aufmaß | Mengenberechnungen | Nachträge | Rechnung | Schlussrechnung | Vergütungsanspruch | Werklohn |