Leistungsbeschreibung - Fehler & Haftung
Auf diese Punkte sollten Sie bei der Leistungsbeschreibung besonders achten:
- Leistungsbeschreibung - Fehler
Mangelhafte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
Beruht der Baumangel auf einem Fehler in der Leistungsbeschreibung, so haftet der Auftragnehmer grundsätzlich selbst dann, wenn diese vom Auftraggeber selbst bzw. von seinem Architekten stammt.
Der Auftragnehmer kann sich von der Haftung (nur) dadurch befreien, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachkommt.
Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aufmerksam prüfen
Die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers muss vom Auftragnehmer dahingehend überprüft werden, ob die dortigen Angaben
- in ihren Einzelheiten und nach ihrem Gesamtbild technisch einwandfrei und zur Erreichung des Bauziels geeignet sind,
- insbesondere den anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der DIN-Normen entsprechen.
"Leistungsbeschreibung" ist dabei im weiten Sinne zu verstehen. Dazu gehören alle Unterlagen, die die Bauleistung im Einzelnen beschreiben. Das kann z.B. durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis erfolgen, durch Pläne oder sonstige Festlegungen.
Besteht die Leistungsbeschreibung aus mehreren Unterlagen, so gehört es auch zu den Pflichten des Auftragnehmers, diese auf Widersprüche zu untersuchen.
Beispiel
Der Ersteller des Rohbaus muss die Schal- und die Architektenpläne auf Widersprüche untersuchen.
Fachkenntnis ist Maßstab der Prüfungspflicht
Der Maßstab der Prüfung liegt in der branchenüblichen Fachkenntnis. Der Auftragnehmer muss die Leistungsbeschreibung nicht detektivisch "mit der Lupe" auf Fehler untersuchen, sondern auf Schlüssigkeit prüfen. Gesonderte Sachverständige muss der Auftragnehmer nicht zurate ziehen.
Beispiel
Die Berechnungen des Statikers muss der Auftragnehmer nicht im Detail auf ihre Richtigkeit überprüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Fehler "ins Auge springen" musste.
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