Gliederung der Leistungsverzeichnisse
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Gliederung der Leistungsverzeichnisse besonders achten:
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Gliederung der Leistungsverzeichnisse
§ 9 Nr. 6 VOB/A sieht vor: „Die Leistung soll i.d.R. durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.“
Damit sind bzw. sollten Bauleistungen einerseits in Form eines gesamtheitlichen Überblicks (Baubeschreibung) und andererseits nach zusammenhängenden Arbeitsschritten (Position im Leistungsverzeichnis) beschrieben sein.
Durch das vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten und Planer vorgegebene Leistungsverzeichnis wird die Gliederung vorgegeben. Für die einzelnen Bereiche innerhalb dieser Gliederung sind i.d.R. die entsprechenden Summen zu bilden. Gliederungsmerkmale können hierbei z.B. ein Los, ein Titel, ein Gewerk oder Bauabschnitte sein.
Die VOB/A unterscheidet grundsätzlich in
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.
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