Beratung und Support
 

 

Service und Bestellung:
Fon: 0 82 33.23-40 00

 

» Kontakt per E-Mail

 

 

 

Handwerk Live - Sehen Sie den Film zum Einsatz und Nutzen der Online Handwerker Software von WEKA

 

Mit dem neuen WEKA Leistungsverzeichnis live erstellen Sie Angebote und Rechnungen schnell, einfach online - Weitere Informationen hier!

 

Mit dem Handwerksbüro live erstellen Sie Angebote und Rechnungen, nachvollziehbare Aufmaße, kalkulieren gewinnbringende Stundenverrechnungssätze und treiben Ihre offenen Posten erfolgreich ein. Alles einfach online - Weitere Informationen hier!

 

Mit WEKA Handwerksbüro live plus erledigen Sie Ihre komplette Büroarbeit schnell, einfach und sicher! Alle VOB/BGB Kommentare, Fälle, Aufmassregeln, Ausführungsvorschriften, Musterbriefe und Musterverträge für alle Gewerke - Bauwissen online! - Weitere Informationen hier!

Pflicht zur Preisermittlung

 

Auf diese Punkte sollten Sie bei der Preisermittlung von Bauarbeiten besonders achten:

 

 

  • Pflicht zur Preisermittlung - Keine Preisanpassung bei Kalkulationsirrtum

Pflicht zur Preisermittlung - Keine Preisanpassung bei Kalkulationsirrtum

Die wohl wichtigste Verpflichtung des Bauunternehmers, verbunden mit dem entsprechenden Risiko, liegt in der Preisermittlung. Unterlaufen ihm dabei Fehler oder Irrtümer, muss er dafür einstehen. Eine nachträgliche Anpassung oder Aufbesserung des Preises ist regelmäßig nicht möglich.

 

Beispiel
Ein Auftragnehmer bietet die Position 2 des Leistungsverzeichnisses mit einem Einheitspreis von 330 € je Stück an. Bei der Kalkulation ist er im Herstellerkatalog versehentlich in eine falsche Spalte gerutscht und hat deshalb einen erheblich zu niedrigen Einkaufspreis seiner Kalkulation zugrunde gelegt. Die 330 € decken noch nicht einmal die Materialkosten.

 

Ein solcher sog. Kalkulationsirrtum berechtigt den Bauunternehmer nicht zur Anfechtung seines Angebots bzw. des Bauvertrags. Irrtümer und spekulative Überlegungen fallen stets in den Risikobereich des Bieters. Etwas anderes gilt z.B. bei einem sog. „Erklärungsirrtum" (Verschreiben), näher ausgeführt in Kapitel „Rechtsfolgen von Irrtümern der Bieter".

Hinweis für die Praxis

Zwar tragen Sie als Auftragnehmer grundsätzlich das Risiko einer Fehlkalkulation. Jedoch haben Sie dann einen Anspruch auf Anpassung eines zu niedrig kalkulierten Einheitspreises, wenn die Ursache hierfür in unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung liegt. Für diesen Umstand tragen Sie allerdings im Streitfall die Beweislast.

 

 

zurück zur Übersicht - Leistungstexte und Baukalkulation ...

 

 

Bau und Handwerker Software Online - 14 Tage kostenlos testen!

 

 

Weitere Inhalte & Expertentipps zu ...

Angebotserstellung | Baubeschreibung | Baukalkulation | Bauleistungen | BGB Werkvertrag | Einheitspreis | Gemeinkosten | Gerätekosten | Haftung Auftragnehmer | Kostenermittlung | Kostenrechnung | Leistungsbeschreibung | Leistungsbeschreibung Anforderungen | Leistungsbeschreibung Fehler | Leistungsprogramm | Leistungsverzeichnis erstellen | Leistungsverzeichnis Galabau | Leistungsverzeichnis Gebäudetechnik | Leistungsverzeichnis Gewerke | Leistungsverzeichnis Maler | Leistungsverzeichnis Rohbau | Leistungsverzeichnis Trockenbau | Leistungsverzeichnis VOB | Mengervordersatz | Nachtragskalkulation | Preisbildung | Preisermittlung | Prüfung Leistungsbeschreibung | Prüfungspflicht | VOB Bauleistungen | VOB Bauvertrag |