Pflicht zur Preisermittlung
Auf diese Punkte sollten Sie bei der Preisermittlung von Bauarbeiten besonders achten:
- Pflicht zur Preisermittlung - Keine Preisanpassung bei Kalkulationsirrtum
Pflicht zur Preisermittlung - Keine Preisanpassung bei Kalkulationsirrtum
Die wohl wichtigste Verpflichtung des Bauunternehmers, verbunden mit dem entsprechenden Risiko, liegt in der Preisermittlung. Unterlaufen ihm dabei Fehler oder Irrtümer, muss er dafür einstehen. Eine nachträgliche Anpassung oder Aufbesserung des Preises ist regelmäßig nicht möglich.
Beispiel
Ein Auftragnehmer bietet die Position 2 des Leistungsverzeichnisses mit einem Einheitspreis von 330 € je Stück an. Bei der Kalkulation ist er im Herstellerkatalog versehentlich in eine falsche Spalte gerutscht und hat deshalb einen erheblich zu niedrigen Einkaufspreis seiner Kalkulation zugrunde gelegt. Die 330 € decken noch nicht einmal die Materialkosten.
Ein solcher sog. Kalkulationsirrtum berechtigt den Bauunternehmer nicht zur Anfechtung seines Angebots bzw. des Bauvertrags. Irrtümer und spekulative Überlegungen fallen stets in den Risikobereich des Bieters. Etwas anderes gilt z.B. bei einem sog. „Erklärungsirrtum" (Verschreiben), näher ausgeführt in Kapitel „Rechtsfolgen von Irrtümern der Bieter".
Hinweis für die Praxis
Zwar tragen Sie als Auftragnehmer grundsätzlich das Risiko einer Fehlkalkulation. Jedoch haben Sie dann einen Anspruch auf Anpassung eines zu niedrig kalkulierten Einheitspreises, wenn die Ursache hierfür in unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung liegt. Für diesen Umstand tragen Sie allerdings im Streitfall die Beweislast.
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