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Baukalkulation - Einfluß der VOB auf die Kalkulation

 

Auf diese Punkte sollten Sie bei der Baukalkulation besonders achten:

 

 

  • Baukalkulation - Einfluß der VOB

Einfluss der VOB auf die Kalkulation

Das Werkvertragsrecht des BGB entspricht mit seinen allgemein gültigen Regelungen nicht den spezifischen Anforderungen der Bauwirtschaft. Aus diesem Grunde wurde die VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - geschaffen. Die VOB ist ein Regelwerk, nach dem die Ausschreibung, Vergabe und Ausführung von Bauleistungen vorgenommen werden soll. Die VOB gewährleistet weitgehend die Ausgewogenheit der Interessen von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Sie hat folgende Einflüsse auf die Kalkulation:

Ausschreibung

Der Auftraggeber ist gehalten, gemäß § 9 VOB/A Bauleistungen nach folgenden Gesichtspunkten auszuschreiben:

 

  • eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung
  • Preise müssen sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten vom Bieter zu berechnen sein
  • alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände sind in der Ausschreibung anzugeben
  • die Leistungsbeschreibung ist der Regelfall, das Leistungsprogramm die Ausnahme

 

Häufig entsprechen die Ausschreibungsunterlagen nicht diesen hohen Anforderungen der VOB. In diesen Fällen weist die geltende Rechtsmeinung dem Unternehmer eine umfassende Prüf- und Aufklärungspflicht zu. Damit gibt es zwei unterschiedliche Standpunkte, die sich eigentlich widersprechen. Unstrittig ist jedoch: Je klarer und eindeutiger die Bauleistung, der Vertragsgegenstand, beschrieben ist, umso weniger Probleme wird es bei der Abwicklung geben.

Mehr-/Mindermengen

§ 2 Nr. 3 VOB/B regelt die Vergütung, wenn die im LV ausgeschriebenen Mengen um mehr als 10 % über- oder unterschritten werden. Für Abweichungen bis zu 10 % gilt der vertragliche Einheitspreis; d.h., Mengenabweichungen innerhalb dieser Toleranzgrenze sind als kalkulatorisches Risiko zu berücksichtigen. Bei Abweichungen größer 10 % kann auf Verlangen eines Vertragspartners ein neuer Einheitspreis vereinbart werden. Dieser kann bei reduzierten Mengen nur gleich bleiben oder höher werden. Bei erhöhten Mengen besteht die Möglichkeit, dass der Preis geringer wird, gleich bleibt oder höher wird. Die Abrechnung erfolgt dann zweigeteilt: Die 110 % Mengen werden mit dem vertraglichen Einheitspreis abgerechnet. Die über 110 % hinausgehenden Mengen mit den neuen.

 

Aufgrund der Regelungen der VOB/B sind die ausgeschriebenen Mengen einer exakten Prüfung zu unterziehen, um mögliche Verschiebungen bereits in der Ausschreibungsphase vermeiden zu können. Für den Bieter ist es von Bedeutung, dass die Mengen möglichst genau ermittelt werden, damit er seine Leistungs- und Kostenansätze ohne Risiko ermitteln kann und bei der Umlage von Gemeinkosten auf die Einzelkosten der Teilleistungen keine Risiken eingeht.

 

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Zusätzliche Vergütungsansprüche

Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen können auf allen Baustellen vorkommen. Sie resultieren z.B. aus folgenden Gründen:

 

  • geänderten Mengen
  • Entwurfsänderungen bzw. geäderten Leistungen
  • Zusätzliche Leistungen
  • Besondere Leistungen
  • verspätete Planlieferung
  • nicht fristgerechte Vorleistungen anderer Unternehmer
  • etc.

Die Urkalkulation

Die VOB gewährt dem Auftragnehmer in den Fällen, in denen Änderungen und Behinderungen vom Auftraggeber zu vertreten sind, grundsätzlich einen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Dabei ist der geänderte oder neue Preis grundsätzlich auf der Grundlage der Preisermittlung der Vertragsleistungen, der im allgemeinen Sprachgebrauch sogenannten Urkalkulation, zu ermitteln. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der entstandenen Mehrkosten. Die Durchsetzung dieser Forderungen hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Mehrkosten einwandfrei und nachvollziehbar dargelegt werden können - mit einer ordnungsgemäßen Urkalkulation!

 

Öffentliche Auftraggeber lassen sich häufig die Urkalkulation in Form von Formularen oder als Ausdruck hinterlegen. Nachfolgend ist ein Formular dargestellt, in dem wichtige Parameter einer ordnungsgemäßen Kalkulation dargestellt sind.

 

Mit ordnungsgemäßen Unterlagen, wie z.B. den EFB-Preis-Formblättern, lassen sich die Kalkulation und innerhalb der Kalkulation die gewählten Ansätze von Nachtragsangeboten plausibel dem Auftraggeber erläutern. Damit können berechtigte Nachträge oftmals leichter der Höhe nach bewertet und damit durchgesetzt werden.

 

 

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