Gewährleistung und Mängelhaftung
Ohne mangelfreie Leistung kein Geld
"Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen" (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Hauptpflicht des Auftragnehmers ist es, das versprochene Werk herzustellen. Auch ohne besondere Vereinbarung ist er verpflichtet, das Werk mangelfrei herzustellen.
Die Mängelhaftung ist eine Erfolgshaftung. Der Erfolg liegt in der Mangelfreiheit. Erreicht der Auftragnehmer diesen Erfolg nicht, so haftet er. Es kommt nicht darauf an, ob der Auftragnehmer den Mangel (fahrlässig oder vorsätzlich) verschuldet hat. Er ist verschuldensunabhängig zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Hat er den Mangel aber auch verschuldet, dann haftet er sogar für den Folgeschaden (z.B. Mietausfälle).
Auf die Mangelursache kommt es nicht an. Der Auftragnehmer haftet selbst dann, wenn der Mangel auf dem Fehler eines anderen (z.B. des Architekten) beruht. Von dieser Haftung kann sich der Aufragnehmer nur befreien, wenn er seiner Pflicht zur Prüfung und Bedenkenanmeldung nachkommt (§ 4 Nr. 3 i.V.m.§ 13 Nr. 3 VOB/B).
Ob der Auftragnehmer die Bauleistung selbst erbracht oder einen Subunternehmer beauftragt hat, spielt keine Rolle. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in beiden Fällen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme
Das Werk muss zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln sein. Auch für Mängel, die sich erst später zeigen, kann der Auftragnehmer haften. Das ist der Fall, wenn der Mangel schon bei der Abnahme im Kern vorhanden war.
Beispiel
Der Auftragnehmer baut in der repräsentativen Eingangshalle des Auftraggebers einen Baustoff ein, der bereits nach zwei Jahren erkennbar verblasst. Selbst wenn die Farbe bei der Abnahme noch in Ordnung war, war der Mangel damals schon im Kern angelegt.
Gewährleistung ist keine Garantie
In der Baupraxis werden die Begriffe "Gewährleistung" und "Garantie" oft gleichbedeutend verwendet. Das ist jedoch ein Irrtum! Die Haftung des Auftragnehmers geht bei einer Garantie viel weiter als bei der Gewährleistung:
- Im Rahmen der Garantie haftet der Auftragnehmer für Folgeschäden eines Mangels auch dann, wenn er den Mangel nicht verschuldet hat.
- Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für Folgeschäden eines Mangels dagegen nur dann, wenn er den Mangel auch verschuldet hat.
Beispiel
Wegen eines Mangels kann der Auftraggeber die betroffene Wohnung nicht vermieten. Bei Vereinbarung einer Garantie haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Mietausfall. Im Rahmen der Gewährleistung haftet er nur, wenn er den Mangel fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Zur Übernahme der Gewährleistung ist der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet. Sie kann durch eine Vereinbarung in engen Grenzen ausgeschlossen werden. Eine Garantie übernimmt der Auftragnehmer dagegen nur, wenn er dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. Aufgrund ihrer weit reichenden Folgen ist die Garantie im Baubereich sehr selten und bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erläuterung.
Bei Mängeln wird Ihre Vergütung nicht fällig
Ist das Werk mangelhaft, so muss der Auftraggeber es nicht vollständig bezahlen. Er kann (mindestens) das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Bei einem wesentlichen Mangel kann er sogar die Abnahme verweigern. Das hat zur Folge, dass der Werklohn insgesamt nicht fällig wird (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die (volle) Vergütung können Sie also nur für eine mangelfreie Leistung verlangen.
- Gewährleistung und Mängelhaftung
Gewährleistung und Mängelhaftung - Experten-Tipps
Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Tipps zum Thema Gewährleistung und Mängelhaftung:
- Merkmale der Mängelhaftung von Bauleistungen
- Anspruch auf Mängelbeseitigung
- Kriterien für Mängel
- Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
- Mangelhafte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
- Was müssen Sie bei Mängeln vor der Abnahme tun?
- Die Beweislast für Baumängel - Baumängel oder Mangelfreiheit müssen bewiesen werden
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