Merkmale der Mängelhaftung
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Mängelhaftung bei Bauleistungen besonders achten:
- Merkmale der Mängelhaftung
Mängelhaftung bei Bauleistungen
Nach §633 Abs. 1 BGB und §13 Nr.1 VOB/B muss die Bauleistung, um mängelfrei zu sein, zum Zeitpunkt der Abnahme
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben und zudem den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (erste Prüfungsstufe),
- wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen ist, sich für die nach dem Bauvertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (zweite Prüfungsstufe), ansonsten
- sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und im Übrigen eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann (dritte Prüfungsstufe).
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