Was müssen Sie bei Mängeln vor der Abnahme tun?
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. Bau-Mängeln vor der Abnahme besonders achten:
- Bau Mängel - Was müssen Sie bei Mängeln vor der Abnahme tun?
Ansprüche beim VOB-Vertrag
Der Auftragnehmer hat das Werk so zu erstellen, dass die anerkannten Regeln der Technik ebenso eingehalten werden wie evtl. Beschaffenheitsvereinbarungen. Zudem muss das Werk für die vertragliche bzw. übliche Verwendung geeignet sein (§ 13 Nr. 1 VOB/B).
Sind die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft, so stehen dem Auftraggeber beim VOB-Vertrag folgende Mängelansprüche zu (§ 4 Nr. 6 und § 4 Nr. 7 VOB/B):
- Der Auftraggeber kann die Beseitigung des Mangels bzw. den Ersatz der mangelhaften durch eine mangelfreie Leistung verlangen (§ 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B).
- Er kann das Zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten (§ 641 Abs. 3 BGB). In dieser Höhe muss er also den Auftragnehmer bis zur Mängelbeseitigung nicht bezahlen.
- Der Auftraggeber kann weiter verlangen, dass die Stoffe und Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, von der Baustelle entfernt werden. Außerdem ist er nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist berechtigt, sie auf Kosten des Auftragnehmers selbst entfernen zu lassen oder für dessen Rechnung zu veräußern (§ 4 Nr. 6 VOB/B).
- Er kann des Weiteren Ersatz des durch den Mangel entstandenen Schadens verlangen, vorausgesetzt, der Auftragnehmer hat den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, d.h. verschuldet (§ 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B).
- Er kann (unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B) die Vergütung angemessen mindern.
- Schließlich ist der Auftraggeber berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen. Hierfür ist Voraussetzung, dass er dem Auftragnehmer zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er ihm den Auftrag im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist entziehen werde (§ 4 Nr. 7 i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B). Nach der Kündigung kann der Auftraggeber auch Erstattung der Ersatz- bzw. Selbstvornahmekosten verlangen (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B).
Hinweis für die Praxis
Von Auftraggebern wird in der Baupraxis häufig übersehen, dass sie vor der Abnahme nicht berechtigt sind, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, ohne zuvor den Bauvertrag ganz oder teilweise gekündigt zu haben. Verstößt der Auftraggeber gegen diesen Grundsatz und beauftragt er einen anderen Unternehmer mit der Ersatzvornahme, ohne dass er den Bauvertrag mit Ihnen zuvor ganz oder teilweise gekündigt hat, kann er von Ihnen keinen Kostenersatz verlangen.
Ansprüche beim BGB-Vertrag
Das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB kennt keinen Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers vor der Abnahme. Der Auftraggeber hat beim BGB-Vertrag grundsätzlich nur einen Anspruch auf mangelfreie Ablieferung des Werks, d.h. also auf eine vertragsgemäße Leistung zum Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung.
Der Auftragnehmer kann zwar schon vorher zur Nachbesserung aufgefordert werden, braucht dieser Aufforderung aber vor dem Fertigstellungstermin nicht nachzukommen. Letztlich stellt die Aufforderung des Auftraggebers nur eine an den Auftragnehmer gerichtete Ermahnung dar, bereits vor der Abnahme entdeckte Mängel zu beseitigen und das Werk fristgerecht mangelfrei herzustellen. Daraus wird deutlich, dass die Regelung in § 4 Nr. 6 und 7 VOB/B über die gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen erheblich hinausgeht.
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