Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. dem Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche achten:
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Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Mit der Abnahme geht der Bauvertrag vom Stadium der Erfüllung (Bauausführung) in das Stadium der Abwicklung über. Von der Abnahme an übernimmt der Auftragnehmer für einen gewissen Zeitraum (Verjährungsfrist) die Haftung dafür, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln ist.
Hinweis für die Praxis:
Je eher die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, desto früher endet sie auch. Deshalb sollten Sie nach Fertigstellung Ihrer Bauleistungen so schnell wie möglich die Abnahme herbeiführen, damit auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Verjährungsfrist nach BGB
Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der Art des Bauvertrags. Beim BGB-Werkvertrag beträgt die Verjährungsfrist bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Verjährungsfrist nach VOB
Beim VOB-Bauvertrag bestimmt sich die Dauer der Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Sie beträgt
- für Bauwerke vier Jahre,
- für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre,
- bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen davon vier Jahre, wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde,
- bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen davon zwei Jahre, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde,
- für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr.
Fristberechnung
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme, der aber nicht mitgezählt wird. Deshalb endet die Frist datumsmäßig mit Ablauf des Tags mit derselben Bezeichnung (bei Wochen) oder mit demselben Datum (bei Monaten oder Jahren). Würde diese Frist an einem Sonntag oder Wochenfeiertag enden, so tritt an die Stelle des Sonn- oder Feiertags der nächstfolgende Werktag.
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