Kriterien für Baumängel
Auf diese Kriterien sollten Sie bzgl. der Beschaffenheit von Mängeln bei Bauleistungen besonders achten:
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Kriterien für Mängel
Die Leistung des Auftragnehmers muss mangelfrei sein. Das gilt sowohl für Leistungen nach BGB- als auch nach VOB-Vertrag (§ 633 BGB, § 13 Nr. 1 VOB/B).
Mangelfrei ist ein Werk aber nur, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme
- die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- den anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- sich, wenn keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet.
Diese Erscheinungsformen des Mangels sind voneinander unabhängig. Es kann also sein, dass die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber dennoch nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Genauso ist es denkbar, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Beispiele
- Im Vertrag ist hinsichtlich der Baustoffe ein bestimmter Hersteller vereinbart. Der Auftragnehmer baut technisch einwandfreie Baustoffe ein, allerdings die eines anderen Herstellers. Er hält sämtliche anerkannten Regeln der Technik ein, insbesondere die DIN-Bestimmungen. Dennoch ist sein Werk mangelhaft, da mit der Festlegung des Herstellers eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, die der Auftragnehmer nicht erfüllt hat.
- Der Auftragnehmer verbaut den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Baustoff und erfüllt so die vereinbarte Beschaffenheit. Die Verwendung verstößt aber gegen die anerkannten Regeln der Technik. Deshalb ist das Werk mangelhaft.
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