Kündigungsformulierung
Auf diese Punkte sollten Sie bei der Kündigungsformulierung eines Bauvertrages besonders achten:
- Bauvertrag Kündigung - Formulierung der Kündigung
Kündigungsformulierung
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie zweifelsfrei formuliert wurde und der Erklärungsempfänger nach objektivem Verständnis sie als solche verstehen durfte und musste. Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, dass das Wort "Kündigung“ ausdrücklich verwendet wird. Wichtig ist, dass zum Ausdruck kommt, die kündigende Vertragspartei wolle sich ernsthaft aus dem Vertrag lösen.
Dabei zählt der wirkliche Wille und nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks (§ 133 BGB).
In der VOB/B wird für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Partei der Begriff der "Entziehung des Auftrags“ verwendet (§ 4 Nr. 7, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 Abs. 2). Das ist nichts anderes als eine Kündigung, beide Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung. Auch die Worte "Stornierung“, "Annullierung“ oder "Aufhebung“ u.Ä. sind als Kündigungserklärung zu verstehen.
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