Kündigung eines Bauvertrages - Schriftform
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Schriftform bei der Kündigung eines Bauvertrags besonders achten:
- Bauvertrag Kündigung - Schriftform
Bauvertrag - Schriftform der Kündigung
In den meisten Kündigungsfällen ist Schriftform zwingend vorgeschrieben, auch in allen in der VOB/B genannten Fällen (§ 6 Nr. 7, § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2). Bedient sich die kündigende Vertragspartei nicht der Schriftform, so ist ihre Kündigungserklärung nichtig (§ 127 i.V.m. § 126 BGB).
Hinweise für die Praxis
- Ein VOB-Bauvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden.
- Die nach der VOB/B ggf. notwendige Androhung einer Kündigung (§ 4 Nr. 7, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3, § 9 Nr. 2) ist zwar auch mündlich wirksam, sie sollte aber ebenfalls schriftlich zugestellt werden, damit sie im Streitfall bewiesen werden kann.
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