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Kündigungszustellung

 

Auf diese Punkte sollten Sie bei der Zustellung einer Bauvertrags-Kündigung besonders achten:

 

 

  • Bauvertrag Kündigung - Zustellung der Kündigung

Kündigung - Zustellung

Die Kündigung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 130 ff. BGB) eines der beiden Vertragspartner. Die Vertragspartei, die kündigt, muss dafür sorgen, dass der Empfänger der Kündigung diese erhält, und muss den Zugang im Streitfall auch beweisen können. Sie wird mit Zugang wirksam, d.h. dann, wenn sie in den Empfangsbereich des Kündigungsempfängers gelangt, wo er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen oder die Kenntnisnahme nach allgemeiner Erfahrung erwartet werden kann.

Hinweise für die Praxis

Kündigungen sollten per Einwurfeinschreiben verschickt werden. Bei Einschreiben mit Rückschein besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner nicht persönlich angetroffen wird und der Bote das Einschreiben bei der Post hinterlegt. Oft behauptet der Vertragspartner dann, er sei von der Hinterlegung nicht benachrichtigt worden. Dieses Risiko besteht beim Einwurfeinschreiben nicht, denn dieses wird (unabhängig von der Anwesenheit des Adressaten) in den Briefkasten eingeworfen.

Die Übersendung per Fax schadet nicht. Sie ist aber nicht ausreichend, weil der Faxbericht kein Zugangsbeweis ist.

 

 

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