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Handwerk live - Handwerker Software & Expertentipps

 

  • Aufmaß und Abrechnung
  • Angebotserstellung
  • Bau Ausschreibung
  • Vergabe nach VOB/A
  • Grundlagen des Bauvertrags
  • Kündigung des Bauvertrags
  • Leistungstexte und Baukalkulation
  • Gewährleistung / Mängelhaftung
  • Zahlung und Abrechnung der Bauleistungen
  • Nachträge erfolgreich durchsetzen
  • Optimaler Einsatz von Bausoftware
  • Abnahme nach VOB

Aufmaß und Abrechnung

Aufgabe und Ziel des Aufmaßes als Grundlage der Bauabrechnung ist es, Art, Größe oder Anzahl und Menge der erbrachten Bauleistung nachvollziehbar festzulegen. Mit dem Aufmaß soll dem Auftraggeber eine korrekte Massenermittlung vorgelegt werden die jeder Prüfung standhält.

 

Wichtig für die Erfassung aller Leistungen im Aufmaß ist ein ständiger Kontakt zu der Baustelle und dem ausführenden Montagepersonal bzw. dem Bauleiter. Änderungen der Bauleistung oder zusätzlich ausgeführte Leistungen sollten durch Nachträge erfasst werden können.

 

 

Aufmaß und Abrechnung - Übersicht Expertentipps

Angebotserstellung nach Regeln des BGB

Der BGB-Werkvertrag kommt regelmäßig in zwei Schritten zustande:

 

  • Zunächst gibt die eine Vertragspartei ein Angebot ab
  • Dies wird von der anderen Vertragspartei dann geprüft und im Fall der Zustimmung angenommen.

 

Ob das Angebot vom Auftragnehmer oder Auftraggeber kommt, spielt keine Rolle. Vor allem bei größeren Bauvorhaben bereitet der Auftraggeber / Bauherr die Angebotsunterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses vor. In der Baupraxis kommt es häufig vor, dass die Auftraggeber für bestimmte Fachgewerke die Leistungsverzeichnisse nicht selbst aufstellen, sondern einem Fachunternehmer überlassen.

 

Angebotserstellung - Übersicht Expertentipps

Bau Ausschreibung

Die VOB/A kennt drei unterschiedliche Arten der Ausschreibung von Bauleistungen:

 

Die öffentliche Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A)

  • Sie entspricht dem Offenen Verfahren, das bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte gemäß § 3a Nr. 2 VOB/A durchzuführen ist.

 

Die beschränkte Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A)

  • Sie entspricht dem Nichtoffenen Verfahren, das bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte gemäß § 3a Nr. 3 VOB/A durchzuführen ist.

 

Die freihändige Vergabe (§ 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A)

  • Sie entspricht dem Verhandlungsverfahren, das bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte unter Beachtung weiterer Voraussetzungen in § 3a Nr. 5 bis 7 VOB/A durchgeführt werden kann.

 

Bau Ausschreibung - Weitere Details und Übersicht Expertentipps

Vergabe nach VOB/A

Für öffentliche Auftragsvergaben enthält die VOB/A besondere Regelungen zum Vertragsabschluss. Dabei werden die Besonderheiten des Bauvertrags insbesondere für den Fall berücksichtigt, dass der Auftraggeber die öffentliche Hand ist. Auch wenn die Regelungen der VOB/A sehr viel praxisnäher ausgestaltet sind, bleiben die für den Vertragsschluss maßgeblichen §§ 145ff. BGB auch im Hinblick auf das Vergabeverfahren nach VOB/A anwendbar.

 

Vergabe nach VOB/A - Übersicht Expertentipps

 

 

 

Grundlagen des Bauvertrags

Der Bauvertrag stellt die wesentliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer dar. Er regelt für beide Vertragsparteien verbindlich und damit im Streitfall vor Gericht einklagbar deren wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der Durchführung des Bauvorhabens.

 

Grundlagen des Bauvertrags - Übersicht Expertentipps

 

 

 

 

 

Kündigung des Bauvertrags

Normalerweise endet eine vertragliche Beziehung damit, dass die Beteiligten ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Im Bauwesen ist mit Errichtung des Bauwerks und Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung die Erfüllung des Vertrags eingetreten.

 

Nun kann aus manchen Gründen die Notwendigkeit oder gar der Zwang eintreten, das Schuldverhältnis schon früher zu beenden, etwa weil eine Partei nicht mehr erfüllen kann oder weil schwerwiegende Vertragsverletzungen vorgekommen sind.

 

Mit einer wirksamen Kündigung des Bauvertrags, wird das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft beendet, während bereits erbrachte Leistungen davon unberührt bleiben.

 

Kündigung des Bauvertrags - Übersicht Expertentipps

Leistungstexte und Baukalkulation

Das Rechnungswesen eines Unternehmens soll alle in Zahlen ausdrückbaren Tatbestände und Vorgänge mengen- und wertmäßig erfassen und auswerten. Das Rechnungswesen ist in die Unternehmensrechnung und die Kosten-/Leistungsrechnung gegliedert.

 

Die Unternehmensrechnung (externes Rechnungswesen) erfasst Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten, Schuldnern und Gläubigern. Sie ist steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften unterworfen und liefert die Grundlage zur Erstellung der Bilanz und Gewinn-/Verlustrechnung.

 

In der Kosten-/Leistungsrechnung (internes Rechnungswesen) werden die im Betrieb entstehenden Kosten (kaufmännisches Rechnungswesen) und Leistungen (technisches Rechnungswesen) erfasst und entsprechend ihrem Verwendungszweck aufbereitet.

 

 

Leistungstexte und Baukalkulation - Übersicht Expertentipps

Gewährleistung / Mängelhaftung

Die Mängelhaftung ist eine Erfolgshaftung. Der Erfolg liegt in der Mangelfreiheit. Erreicht der Auftragnehmer diesen Erfolg nicht, so haftet er. Es kommt nicht darauf an, ob der Auftragnehmer den Mangel (fahrlässig oder vorsätzlich) verschuldet hat. Er ist verschuldensunabhängig zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Hat er den Mangel aber auch verschuldet, dann haftet er sogar für den Folgeschaden (z.B. Mietausfälle).

 

Auf die Mangelursache kommt es nicht an. Der Auftragnehmer haftet selbst dann, wenn der Mangel auf dem Fehler eines anderen (z.B. des Architekten) beruht. Von dieser Haftung kann sich der Aufragnehmer nur befreien, wenn er seiner Pflicht zur Prüfung und Bedenkenanmeldung nachkommt (§ 4 Nr. 3 i.V.m.§ 13 Nr. 3 VOB/B).

 

Ob der Auftragnehmer die Bauleistung selbst erbracht oder einen Subunternehmer beauftragt hat, spielt keine Rolle. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in beiden Fällen.

 

Gewährleistung / Mängelhaftung - Übersicht Expertentipps

Zahlung und Abrechnung der Bauleistungen

Grundlagen für eine zügige Bezahlung der Bauleistung sind ein am besten gemeinsam erstelltes Aufmaß und eine prüfbare Abrechnung. Die Frist für die Erstellung der Schlussrechnung ist genau festgelegt, ebenso wie die Konsequenzen, wenn diese Frist überschritten wird.

 

Neu nach VOB/B 2006: Ihr Auftraggeber muss auf die fehlende Prüfbarkeit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung hinweisen. Tut er dies nicht, kann er sich später nicht mehr darauf berufen!

 

Zahlung und Abrechnung der Bauleistungen - Übersicht Expertentipps

 

Nachträge erfolgreich durchsetzen

Bei der Nachtragskalkulation muss als Preisbasis die vertraglich vereinbarte Leistung verwendet werden. Eine der wenigen Ausnahmen hiervon sind „Zusätzliche Leistungen“, die sich häufig ohne direkten Bezug zu vergleichbaren Leistungsverzeichnis-Positionen kalkulieren lassen, da keine ähnlichen Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind.

 

Der Auftragnehmer hat nicht nur die Begründungspflicht für Nachtragsangebote dem Grunde und der Höhe nach, sondern er trägt auch die Darlegungslast für das Zustandekommen der Zulagen und/oder der neuen Einheitspreise.

 

Nachträge erfolgreich durchsetzen - Übersicht Expertentipps

Optimaler Einsatz von Bausoftware

Überraschend viele Handwerker erledigen noch immer ihren Büroalltag ohne kaufmännische Software. Stattdessen behelfen sie sich mit Standardsoftware oder verzichten bei der Betriebsführung sogar ganz auf den PC. Viele Handwerksbetriebe arbeitet zwar mit Computerunterstützung, ärgern sich aber bei kaufmännischen Prozessen mit Office-Programmen wie Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen.

 

Diese Standard-Software ist aber nur begrenzt hilfreich und kostet den Handwerker vor allem viel Zeit. Dabei kann es für ein Unternehmen schnell brenzlig werden, wenn Angebote, Aufmaße und Rechnungen sowie Termine aus dem Ruder laufen. Abhilfe versprechen spezielle kaufmännische Lösungen für kleine und mittlere Betriebe mit unter fünf bis über fünfzig Mitarbeitern.

 

Optimaler Einsatz von Bausoftware - Übersicht Expertentipps

Abnahme nach VOB

Wann abzunehmen ist, richtet sich danach, ob zwischen den Parteien ein BGB-Werkvertrag oder ein VOB-Bauvertrag abgeschlossen worden ist.

 

Der Zeitpunkt der Abnahme scheint aus dem Wortlaut des § 12 VOB/B leicht beantwortbar. Danach muss die Leistung fertig gestellt sein und darüber hinaus ein Abnahmeverlangen des Auftragnehmers vorliegen.

 

Formelle Voraussetzung der Abnahme beim VOB-Bauvertrag ist zunächst, dass der Auftragnehmer sie verlangt (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Solange dies nicht geschehen ist, besteht für den Auftraggeber keine Veranlassung, seinerseits eigenständig tätig zu werden.

 

Hinweis für die Praxis:
Sobald Sie mit der Bauleistung fertig sind, sollten Sie sofort die Abnahme beantragen, um die für Sie als Auftragnehmer wirtschaftlich wichtigen positiven Abnahmewirkungen herbeizuführen. Der Auftraggeber muss sich dann dazu äußern. Tut er dies nicht, treten gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB die Abnahmewirkungen ein.

 

Abnahme nach VOB - Übersicht Expertentipps

 

 

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