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Vergabe nach VOB/A

 

Für öffentliche Auftragsvergaben enthält die VOB/A besondere Regelungen zum Vertragsabschluss. Dabei werden die Besonderheiten des Bauvertrags insbesondere für den Fall berücksichtigt, dass der Auftraggeber
die öffentliche Hand ist. Auch wenn die Regelungen der VOB/A sehr viel praxisnäher ausgestaltet sind, bleiben die für den Vertragsschluss maßgeblichen §§ 145ff. BGB auch im Hinblick auf das Vergabeverfahren nach VOB/A anwendbar.


Dies bedeutet, dass der Bauvertrag auch unter Anwendung der Vorschriften der VOB/A immer durch Angebot und Annahme zustande kommt. Dabei wird die Annahme als Zuschlag bezeichnet.