Vergabe nach VOB/A
Für öffentliche Auftragsvergaben enthält die VOB/A besondere Regelungen zum Vertragsabschluss. Dabei werden die Besonderheiten des Bauvertrags insbesondere für den Fall berücksichtigt, dass der Auftraggeber
die öffentliche Hand ist. Auch wenn die Regelungen der VOB/A sehr viel praxisnäher ausgestaltet sind, bleiben die für den Vertragsschluss maßgeblichen §§ 145ff. BGB auch im Hinblick auf das Vergabeverfahren nach VOB/A anwendbar.
Dies bedeutet, dass der Bauvertrag auch unter Anwendung der Vorschriften der VOB/A immer durch Angebot und Annahme zustande kommt. Dabei wird die Annahme als Zuschlag bezeichnet.
- Vergabe nach VOB/A
Vergabe nach VOB/A - Experten-Tipps
Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Tipps zum Thema Vergabe nach VOB/A:
- Angebotsfrist muß ausreichend bemessen sein - Angebotsfrist nach VOB/A
- Vier Stufen der Angebotswertung
- Vertragsschluss durch Zuschlag
- Vergabeverfahren - Nachprüfungsinstanzen, Überprüfung der Rechtmäßigkeit
- VOB/A gilt für öffentliche Auftraggeber
- Pflichten der Bieter bei Angebotserstellung
- Ausschluss von Angeboten (Stufe 1 der Wertung)
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