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Ausschluss von Angeboten

 

Auf diese Pflichten als Bieter sollten Sie bzgl. dem Ausschluss von Angeboten besonders achten:

 

 

  • Ausschluss von Angeboten

Ausschluss von Angeboten (Stufe 1 der Wertung)

Die Vorschriften der VOB und des Schwarzarbeitsgesetzes unterscheiden Gründe, nach denen ein Angebot aus der Wertung ausgeschlossen werden muss (zwingende Ausschlussgründe), und solche, nach denen ein Angebot aus der Wertung ausgeschlossen werden kann.

Zwingende Ausschlussgründe

Die Regelung in § 25 Nr. 1 Abs. 1 a–d VOB/A sieht vier Tatbestände vor, bei deren Vorliegen ein Angebot in jedem Fall von der Wertung ausgeschlossen werden muss:

  1. verspätete Angebote, außer die Vorlage des Angebots verspätet sich „aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen“ (§ 22 Nr. 6 VOB/A)
  2. unvollständige oder geänderte Angebote
  3. wettbewerbsbeschränkende Abreden
  4. unzulässige Nebenangebote

Nicht zwingende Ausschlussgründe

Während die vorstehend aufgeführten Einzeltatbestände zwingend zu einem Ausschluss von der Zuschlagserteilung führen, enthält § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A lediglich eine „Kann-Vorschrift“. Der Auftraggeber hat mithin die Möglichkeit, Angebote von solchen Bietern auszuschließen, die den Anforderungen nach § 8 Nr. 5 VOB/A nicht entsprechen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Bauunternehmer,

 

  • über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder mangels Masse abgelehnt wurde,
  • deren Unternehmen sich in Liquidation befindet,
  • die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt,
  • die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
  • die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,
  • die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.

 

 

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