Angebote - Angebotsfristen nach VOB/A
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Angebotsfristen nach VOB/A besonders achten:
- Bearbeitung und Einreichung von Angeboten - Angebotsfristen nach VOB/A
Angebotsfrist muss ausreichend bemessen sein
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote sind nach § 18 Nr. 1 Satz 1 VOB/A ausreichende Fristen vorgesehen. Diese dürfen auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen liegen. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen sowie die Beschaffung von Unterlagen, die für die Angebotsausarbeitung notwendig sind, zu berücksichtigen.
Angebotsfrist ist Ausschlussfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass Angebote, die nach Fristablauf eingereicht werden, für die Vergabe des Bauauftrags nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Wann die Angebotsfrist abläuft, bestimmt § 18 Nr. 2 VOB/A. Danach läuft die Angebotsfrist ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.
Hinweise für die Praxis:
Mit der Öffnung der Angebote ist die Eröffnung des ersten Angebots gemeint. Später eingehende Angebote dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Zurückziehen von Angeboten
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist, d.h. also bis zur Eröffnung des ersten Angebots im Submissionstermin, ist der Bieter berechtigt, sein Angebot schriftlich, per Telefax oder Telegramm oder mittels E-Mail zurückzunehmen (§ 18 Nr. 3 VOB/A).
Dieses Zurückziehen des Angebots ist rechtlich als Widerruf zu bewerten. Durch den Widerruf des Angebots ist das Angebot nicht wirksam abgegeben und der Auftraggeber darf hierauf keinen Zuschlag erteilen.
Hinweis für die Praxis:
Da § 18 Nr. 3 VOB/A die Form der Zurückziehung genau vorschreibt, ist das Zurückziehen eines Angebots durch mündliche Erklärung oder durch einen Telefonanruf nicht möglich. In diesem Fall bleibt das Angebot wirksam; hierauf kann der Zuschlag erteilt werden.
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