Angebotswertung
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Wertung von Angeboten durch öffentliche Auftraggeber achten:
- Angebotswertung - Vier Stufen der Wertung
Vier Stufen der Angebotswertung
Im Anschluss an die Angebotsprüfung und eine eventuell durchgeführte Aufklärung des Inhalts der Angebote wird vom öffentlichen Auftraggeber eine Wertung der Angebote vorgenommen. Wertung bedeutet dabei, dass die nach § 23 VOB/A jeweils einzeln für sich geprüften Angebote nun in ihrer Gesamtheit betrachtet und nach vorgegebenen objektiven Kriterien hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Preise miteinander verglichen werden, um das für den Zuschlag annehmbarste Angebot zu ermitteln.
Reihenfolge der Wertung
Die Wertung der Angebote erfolgt dabei in vier Stufen:
- Ausschluss von Angeboten, die wegen inhaltlicher oder formeller Mängel aus der Wertung ausgeschlossen werden müssen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 a–d VOB/A) oder können (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, § 5 SchwarzarbG)
- Prüfung der Eignung der Bieter in persönlicher und sachlicher Hinsicht (§ 25 Nr. 2 VOB/A)
- Prüfung der Angebotspreise (§ 25 Nr. 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 VOB/A)
- Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A)
Weitere Inhalte & Expertentipps zu ...
Angebot Mängel | Angebot Preise | Angebot Prüfung | Angebot Wertung | Mängel | Öffentliche Auftraggeber | VOB Angebot | VOB Zuschlag |






