Vertragsschluss durch Zuschlag
Auf diese Punkte sollten Sie beim Vertragsschluss durch Zuschlag achten:
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Vertragsschluss durch Zuschlag
Das Vergabeverfahren endet mit dem in § 28 VOB/A näher geregelten Zuschlag. Der Bauvertrag selbst kommt allerdings noch nicht durch den Zuschlag als solchem zustande; er wird vielmehr erst wirksam durch den Zugang der Mitteilung über den erfolgten Zuschlag beim Bieter. Die Mitteilung kann auch mündlich erfolgen, sollte aus Beweisgründen aber stets schriftlich vorgenommen werden. Mit dem Zugang der Mitteilung über die Zuschlagserteilung ist der Bauvertrag abgeschlossen und es gelten die vertraglich geregelten Rechte und Pflichten.
Zeitpunkt des Zuschlags
Nach § 28 Nr. 1 VOB/A ist der Zuschlag möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist des § 19 VOB/A zugeht.
Zuschlag mit Änderungen
Auch bei rechtzeitiger Zuschlagserteilung kommt der Bauvertrag allerdings nur dann zustande, wenn er ohne Erweiterungen, Einschränkungen und Änderungen des Angebots erteilt wird. Ist dies nicht der Fall und werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen, oder aber wird der Zuschlag nach Ablauf der Zuschlagsfrist erteilt, ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über dessen Annahme zu erklären (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A). Hierbei hat es Folgendes auf sich:
Neues Angebot
Die Zuschlagserteilung mit Änderungen oder die verspätete Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist führt nicht zu einem Vertragsschluss. Der Bieter ist deshalb nicht mehr an sein Angebot gebunden. Die verspätete Zugangserklärung über den Zuschlag oder die Zugangserklärung mit Änderungen gilt vielmehr nach der Vorschrift des § 150 BGB als ein nunmehr vonseiten des Auftraggebers abgegebenes neues Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags. Dem Bauunternehmer steht es dabei völlig frei, das Angebot anzunehmen oder nicht. Nimmt er es nicht an, hat dies für ihn keinerlei rechtliche Folgen. Er ist insbesondere auch nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Form des Zuschlags
Weder das Gesetz noch die VOB/A enthalten irgendwelche Vorschriften darüber, in welcher Form die Mitteilung über die Zuschlagserteilung vorzunehmen ist. Der Zuschlag kann daher sowohl mündlich (auch telefonisch oder per E-Mail) als auch schriftlich erteilt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in den Ausschreibungsbedingungen eine bestimmte Form, z.B. Schriftform, ausdrücklich vorgeschrieben ist. In der Baupraxis erfolgt allerdings die Zuschlagserteilung fast ausnahmslos schriftlich.
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