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Besonderheiten im BGB für das Bauwesen

 

Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Bonderheiten für das Bauwesen im BGB besonders achten:

 

 

  • Berücksichtigung von Besonderheiten im Bauwesen im BGB

Berücksichtigung von Besonderheiten im Bauwesen im BGB

Neben den allgemeinen Regelungen finden sich im Werkvertragsrecht allerdings auch einige Vorschriften, die sich speziell auf den Bauvertrag beziehen. Diese speziellen Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in das BGB eingeführt.

 

Ziel dieser Regelungen ist es, die Betriebe der Bauwirtschaft besser zu schützen, weil sich die „Zahlungsmoral“ auf der Auftraggeberseite in der Vergangenheit immer mehr verschlechtert hat.

 

Insbesondere sind hier folgende Vorschriften zu nennen:

 

  • Möglichkeit von Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werks (§ 632a BGB).
  • Erleichterung der Abnahme zugunsten des Auftragnehmers (§ 640 Abs. 1 BGB). Danach kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Außerdem steht es der Abnahme gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm bestimmten und angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  • Besondere Fälligkeitsregelung für Vergütungsansprüche von Subunternehmern (§ 641 Abs. 2 BGB). Mit Eingang der Vergütung beim Bauträger / Generalübernehmer / Hauptunternehmer wird nunmehr auch die Vergütung des Handwerkers fällig, der die Werkleistung erbracht hat (Subunternehmer).
  • Einführung eines sog. „Druckzuschlags“ (§ 641 Abs. 3 BGB). Danach hat der Auftraggeber, der die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, folgendes Recht: Er kann nach der Abnahme die Zahlung eines Betrags mindestens in Höhe des Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten verweigern.
  • Einführung einer völlig neuen „Abnahmevariante“ durch die Erteilung einer sog. Fertigstellungsmitteilung mittels eines Gutachters (§ 641a BGB).


 

 

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