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Rechte des Auftragnehmers beim BGB-Vertrag

 

Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Rechte des Auftragnehmers beim BGB-Vertrag besonders achten:

 

 

  • Rechte des Auftragnehmers beim BGB-Vertrag

Rechte des Auftragnehmers beim BGB-Vertrag

Für den BGB-Vertrag gilt Folgendes:
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten (z.B. zur Bereitstellung der notwendigen Unterlagen) nicht nach, muss der Auftragnehmer ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten (Nachlieferung) auffordern und zugleich erklären, dass er den Bauvertrag kündigt, wenn die Frist erfolglos verstreicht (§ 643 Satz 1 BGB). Im Fall des fruchtlosen Fristablaufs gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 Satz 2 BGB), ohne dass es, wie bei einem Vertrag nach VOB, einer zusätzlichen Kündigung bedarf (§ 9 Nr. 2 Satz 1 VOB/B).

 

In diesem Fall kann der Auftragnehmer wie beim VOB-Vertrag die bisherigen Leistungen mit den Vertragspreisen abrechnen. Außerdem steht ihm eine angemessene Entschädigung für die nicht zur Ausführung gelangten Leistungen zu. Diese bemisst sich regelmäßig nach der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 642 Abs. 2 BGB).

 

Auch wenn das BGB dazu keine ausdrückliche Regelung trifft, dürfte der Auftragnehmer im Falle der Behinderung durch fehlende Pläne auch einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung haben. Er kann jedenfalls im Fall der Behinderung nicht in Verzug geraten.

 

 

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