Abschluss eines Werkvertrags nach BGB
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. dem Abschluss eines Werkvertrags nach BGB besonders achten:
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Abschluss eines Werkvertrags nach BGB
Das BGB kennt den Begriff des Bauvertrags nicht, sondern spricht vom Werkvertrag. Der Werkvertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande. Dies richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB. Der Abschluss des Werkvertrags ist grundsätzlich formfrei.
Gegenstand eines Werkvertrags
Wenn von den Parteien des Werkvertrags nichts anderes vereinbart ist, richtet sich das Vertragsverhältnis nach den werkvertragsrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 631 ff. BGB). Der Werkvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, in dem sich eine Partei (Werkunternehmer) verpflichtet, ein Werk zu erstellen, während sich die andere Partei (Besteller) im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
Werkleistungen
Die werkvertraglichen Vorschriften enthalten neben den Bestimmungen zur Erstellung des Werks und zur Vergütung insbesondere Regelungen über Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung, Abnahme, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und die Gefahrtragung. Diese Bestimmungen des BGB zum Werkvertrag sind auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Werkleistungen anwendbar.
Beispiele für BGB Werkverträge
- Ausführung einer Autoreparatur
- Anfertigung eines Gutachtens
- Erstellen eines Datenverarbeitungsprogramms
- Fahrradreparatur
- Bau eines Hauses
Deshalb finden sich im Werkvertragsrecht des BGB für die Lösung der mit der Planung und Realisierung eines Bauvorhabens verbundenen speziellen Probleme nur wenige Regelungen, die konkret auf den Bauvertrag zugeschnitten sind.
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