Erklärung der Annahme - Annahme ist formfrei
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der Erklärung der Annahme eines Angebots besonders achten:
- Erklärung der Annahme - Annahme ist formfrei
Erklärung der Annahme - Annahme ist formfrei
Die Erklärung der Annahme ist ebenso wie der Bauvertrag selbst an keine bestimmte Form gebunden (siehe: Gestaltung des Bauvertrags). Das Angebot kann deshalb mündlich, durch ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben, die Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls oder auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden.
Mündlicher Bauvertrag ist wirksam
Der Bauvertrag ist formfrei. Die Einigung, die zum Zustandekommen des Bauvertrags erforderlich ist, kann also auch mündlich erfolgen. Die in der Baupraxis häufig anzutreffende Auffassung, ein Bauvertrag sei nur dann wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde, ist nicht zutreffend. Auch ein mündlicher Vertrag ist gültig.
Beispiel
Der Bauunternehmer R bietet dem Bauherrn B schriftlich die Ausführung von Bauleistungen für ein Mehrfamilienhaus an. Der Bauherr ruft daraufhin unmittelbar nach Erhalt des Angebots den R an und erklärt, dass er das Angebot bei einem Preisnachlass von 3 % annimmt. R erklärt sich hiermit einverstanden. Einige Tage später ändert B seine Auffassung, da ihm nachträglich ein günstigeres Angebot zugegangen ist. Dies ist unmaßgeblich, da bereits aufgrund der telefonischen Auftragserteilung ein wirksamer Bauvertrag mit dem Inhalt des Angebots abgeschlossen worden ist.
Hinweis für die Praxis:
Von der mündlichen Annahme eines Angebots ist wegen der damit im Streitfall verbundenen Nachweisschwierigkeiten über den Vertragsinhalt abzuraten. Auch wenn die Verhandlungen bislang nur mündlich geführt worden sind, empfiehlt es sich stets, den Abschluss des Bauvertrags entweder schriftlich zu fixieren, ein Verhandlungsprotokoll anzufertigen oder ein Bestätigungsschreiben zu übersenden, in dem der wesentliche Vertragsinhalt wiedergegeben wird.
Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten
Schließlich kann der Bauvertrag auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Hiervon spricht man, wenn die Annahmeerklärung nicht ausdrücklich abgegeben wird, sondern sich der Wille zur Annahme des Angebots in einer für den anderen erkennbaren Handlung oder Verhaltensweise äußert.
Beispiel
Der Bauunternehmer gibt ein Angebot zur Durchführung von Bauarbeiten ab. Der Bauherr erwidert daraufhin, dass er mit dem Angebot einverstanden ist, wenn ein Preisnachlass von 5 % eingeräumt wird. Daraufhin beginnt der Unternehmer mit der Ausführung seiner Leistungen.
Nachdem der Bauunternehmer ein schriftliches Angebot abgegeben hat, beginnt er nur wenige Tage später mit den Arbeiten, ohne die Antwort des Bauherrn abzuwarten. Der Bauherr nimmt die Bauleistungen entgegen und ist täglich auf der Baustelle.
In beiden Fällen ist jeweils durch schlüssiges Verhalten ein wirksamer Bauvertrag abgeschlossen worden.
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