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Gestaltung des Bauvertrags – Vertragsfreiheit

 

Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der VOB/B im Bauvertrag besonders achten:

 

 

  • Gestaltung des Bauvertrags – Vertragsfreiheit

Gestaltung des Bauvertrags – Vertragsfreiheit

Die zwischen Bauherrn und Auftragnehmer im Bauvertrag getroffenen Vereinbarungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es den Parteien gestattet, den Inhalt des Vertrags nach ihrem Willen zu gestalten.

 

Die Vertragsfreiheit findet jedoch in zwingenden gesetzlichen Vorschriften ihre Grenzen. Danach ist der Bauvertrag etwa nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB). Dies wird beispielsweise im Fall des Wuchers angenommen. Ein weiterer Fall, der zur Nichtigkeit des Bauvertrags führt, ist der beiderseitige Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Vertragslücken

Die gesetzlichen Regelungen haben ihre Bedeutung allerdings nicht nur in der Begrenzung der freien Vertragsgestaltung. Denn durch die gesetzlichen Vorschriften werden auch Lücken im Bauvertrag gefüllt. Enthält nämlich der Bauvertrag zu einem bestimmten Problem keine ausdrückliche Regelung, dann finden ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des BGB Anwendung. Wichtig für den Bauvertrag sind die Vorschriften zum Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).


 

 

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