Vereinbarung der VOB/B
Auf diese Punkte sollten Sie bzgl. der VOB/B im Bauvertrag besonders achten:
- Vereinbarung der VOB/B
Vereinbarung der VOB/B
Die VOB/B muss ausdrücklich vereinbart werden, um Anwendung zu finden. Bereits das Angebot, spätestens die Auftragsbestätigung muss einen eindeutigen Hinweis enthalten, um die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen.
Privaten Auftraggebern müssen Sie ermöglichen, kostenfrei den Inhalt der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen. Am einfachsten geschieht dies, wenn Sie mit dem Auftragsschreiben oder dem Bauvertrag den Text der VOB/B aushändigen.
Sie können die VOB/B nur als Ganzes vereinbaren. Selbst geringfügige Änderungen sind nicht zulässig und führen dazu, dass die VOB/B insgesamt nicht mehr wirksam vereinbart ist.
VOB-Tipp
Schon im eigenen Interesse sollten Sie als Auftragnehmer immer einen schriftlichen Vertrag vor Beginn der Bauausführung abschließen. Nur dann können Sie auch die Vereinbarung der VOB/B im Streitfall beweisen.
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