Bauzeitverlängerung durch den Auftragnehmer
Wissenswertes zur Geltendmachung einer Verlängerung der Bauzeit durch den Auftragnehmer:
- Der Auftragnehmer kann Bauzeitverlängerung geltend machen
Der Auftragnehmer kann Bauzeitverlängerung geltend machen
Eine Verlängerung der Bauzeit kann der Auftragnehmer verlangen, wenn
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und
- der Auftragnehmer daraufhin ordnungsgemäß Behinderung angezeigt hat (§ 6 Nr. 1 und 2 VOB/B).
Die Bauzeit wird um denjenigen Zeitraum verlängert, in dem Bauarbeiten wegen fehlender Unterlagen nicht ausgeführt werden konnten, zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (z.B. Wiedereinrüsten der Baustelle) und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit, § 6 Nr. 4 VOB/B.
Hinweis für die Praxis
Bedenken Sie, dass Sie nur so weit in der Ausführung behindert sind, wie Ihnen die Weiterarbeit tatsächlich unmöglich ist. Können Sie etwa wegen fehlender Pläne in einem bestimmten Bereich nicht arbeiten, liegen aber für andere Bereiche Pläne vor, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Bauablauf entsprechend anzupassen (§ 6 Nr. 3 VOB/B). Zeigen Sie also Behinderung an, stimmen Sie sich aber wegen der Fortsetzung der Arbeiten in anderen Bereichen mit dem Auftraggeber ab. Nachtragsforderungen wegen Änderung des Bauablaufs sind dann denkbar.
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